Im Folgenden finden Sie vorbereitende Informationen zu Ihrem beN-Postfach in Form von FAQs.
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Bitte beachten Sie auch die FAQs zur XNP-Anwendung. |
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Den beN-Support erreichen Sie unter beN@bnotk.de |
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Gemäß § 78n BNotO richtet die Bundesnotarkammer zum 1. Januar 2018 für jeden Notar und Notariatsverwalter ein besonderes elektronisches Notarpostfach (beN) ein. |
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Durch das Ablösen der EGVP-Postfächer müssen Anwaltsnotare ab dem 1. Januar 2018 sowohl beN als auch beA nutzen. Daher ist es notwendig auch das von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellte beA-Postfach zu verwenden. Ihr bestehendes EGVP-Postfach wird von beN abgelöst und ist der notariellen Kommunikation vorbehalten. Anwaltsnotare nutzen in der Regel neben dem beN-Postfach für die notarielle Kommunikation auch das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das ihnen von der Bundesrechtsanwaltskammer für die anwaltliche Kommunikation zur Verfügung gestellt wird. Weitere Informationen zum beA-Postfach erhalten Sie unter http://bea.brak.de/ |
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Notariatsabwickler werden nach den Absprachen mit der Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg sowie der Notarkammer Baden-Württemberg kein separates beN-Postfach für ihre Amtstätigkeit erhalten. Notariatsabwickler, die zugleich Notare sind, können für die (aktive) Kommunikation das ihr beN-Postfach nutzen, welches sie für die ihre Amtstätigkeit als Notar besitzenaktiviert haben. |
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Zum Versand und Erhalt von beN-Nachrichten müssen Sie einen eine beN-fähigen Clientbefähigte Anwendung, wie beispielsweise XNotar 3.8 verwenden. Die Verwendung des Governikus Communicators zum Zugriff auf Ihr beN-Postfach ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie nach Einrichtung des beN-Postfachs Ihr ggf. bestehendes, im Governikus Communicator genutztes EGVP-Postfach, nach Abrufen aller Nachrichten bei der Justiz löschen. Eine Anleitung zum Löschen erhalten Sie hierZur Einbindung Ihres beN-Postfachs in eine beN-befähigte Notariatssoftware befolgen Sie bitte die Schritte unter Einbindung des Postfachs in XNotar oder eine Notariatssoftware. |
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Mit der Version 2019 wird RA-MICRO liefert die Einbindung für das beN mit der Version 2019 aus. Es wird beN-fähig. Bitte beachten Sie, dass es seitens RA-Micor MICRO eine ausdrückliche Freigabe für die Aktivierung des Ihres beN-Postfachs geben wird. Bitte nehmen Sie bis zur Auslieferung der RA-MICRO Schnittstelle beN-befähigten Version der Anwendung und der ausdrücklichen Freigabe durch RA-MICRO die Aktivierung des Ihres beN-Postfachs noch nicht vor. | ||
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Nein, die bisherigen EGVP-Postfächer werden von durch die beN-Postfächer abgelöst. Nach der Aktivierung Ihres beN-Postfaches haben Sie nur noch einen Lesezugriff auf Ihr EGVP-Postfach. |
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CPU | 1 GHz oder schneller, 64-Bit (x64)-Prozessor | |
RAM | ab 2GB | |
Freier Festplattenplatz | ca. 1 GB | |
Betriebssystem | Windows Versionen 7 und 10 64-Bit |
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Die Bundesnotarkammer hat zur Vorbereitung der Aktivierung eine Checkliste erstellt, welche Sie vor der Durchführung der Aktivierung Ihres beN-Postfachs nach Möglichkeit bitte durcharbeiten sollten. |
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Sie können die beN-Anwendung im Webshop der NotarNet GmbH herunterladen: https://shop.notarnet.de/ |
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Sie verwenden Ihre Signaturkarte mit Notarattribut. Es wird keine weitere oder neue Karte benötigt. Falls Sie eine Signaturkarte nutzen, die nicht von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ausgegeben wurde, wenden Sie sich bitte an den Support, damit das entsprechende Authentifizierungszertifikat zu Ihrer Amtstätigkeit zugeordnet wird. |
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Sofern Sie XNotar nutzen, finden Sie Ihr Postfachzertifikat im so genannten ElRv-Datenordner. Hier navigieren Sie zum Unterverzeichnis " Sollten Sie nicht über Ihr Postfachzertifikat bzw. die dazugehörige PIN verfügen, so können Sie im Rahmen der Aktivierung Ihres beN-Postfachs ein neues Postfachzertifikat erzeugen. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall vor der Erstellung des Postfachzertifikats nochmals Ihre Nachrichten in XNotar bzw. Ihrer Notariatssoftware aus dem bestehenden Postfach abrufen. Das im Rahmen der Aktivierung neu erstellte Postfachzertifikat muss anschließend in XNotar oder die Notariatssoftware importiert werden. |
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Für Notare bzw. Notariatsverwalter, die bereits ein Postfach in der SAFE-Domäne der Bundesnotarkammer besitzen, ändert sich die ID des ihres Postfaches (DE.BEN_PROD.abc…) mit der Aktivierung von beN nicht. Damit ändert sich auch für einen Absender, der diese Postfach-ID des Notars gespeichert hat (z.B. aus einem eingegangenen Antrag), nicht, d.h. die Nachricht kommt im neuen beN an.ihres beN-Postfachs nicht. |
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Das beN-Postfach ist in XNotar3 XNotar 3 ebenso integriert, wie es die EGVP-Postfächer waren. Der Umgang mit den neuen beN-Postfächern wird in XNotar3 XNotar 3 für Sie wie gewohnt möglich sein. Dafür Es ist es jedoch notwendig vor der Aktivierung Ihres beN-Postfachs, ein Update für XNotar zu installieren.auf die Version XNotar 3.8 (oder höher) vorzunehmen. Zum Hintergrund der Einführung von des beN-Postfachs: Das beN ist der Nachfolger des bislang für die elektronische Kommunikation mit Gerichten genutzten EGVP-Postfachs und stellt einen „sicheren Übermittlungsweg“ für das Einreichen elektronischer Dokumente bei Gerichten dar (§ 130a Absatz 4 Nr. 2 ZPO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Das beN-Postfach kann in bestimmten Fällen zum schriftformersetzenden Versand von Dokumenten verwendet werden, ohne dass es dabei einer qualifizierten elektronischen Signatur der Notarin oder des Notars bedarf. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Notarin oder der Notar persönlich mit ihrer bzw. seiner Signaturkarte am beN-Postfach anmeldet und die Nachricht selbst versendet. In den gängigen notariellen Verfahren, insbesondere in Handelsregister- und Grundbuchsachen, ändert sich aber nichts: Es bleibt wie bisher dabei, dass Dokumente elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden müssen, also mit qualifizierter elektronische Signatur der Notarin oder des Notars. Ferner können Gerichte zukünftig Notarinnen und Notaren über das beN-Postfach Dokumente gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zustellen (§ 174 Abs. 4 ZPO in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Die beN-Anwendung enthält eine Funktion zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses in strukturierter maschinenlesbarer Form. In absehbarer Zukunft ist aber noch nicht damit zu rechnen, dass die Gerichte in notariellen Verfahren elektronische Empfangsbekenntnisse anfordern werden. Beachten Sie bitte, dass sowohl die Nutzung des sicheren Übermittlungsweges als auch die Ausstellung von elektronischen Empfangsbekenntnissen nicht aus XNotar 3.8 heraus sondern lediglich mittels der XNP-Anwendung möglich ist. Für die Nutzung von Ihres beN-Postfachs in einer anderen Notariatssoftware als XNotar wenden Sie sich bitte an den Hersteller der Notariatssoftware. |
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Derzeit ist es nicht möglich, den beN-Client und somit die Aktivierung des beN-Postfaches auf Systemen, die einen Terminalserver nutzen, durchzuführen. Derzeit empfehlen wir in diesen Umgebungen die Installation von XNotar 3.8 und des beN-Clients nicht. Wir arbeiten an Lösungsmöglichkeiten und werden dann auf dieser Seite über Änderungen informieren. | ||
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Ja, Sie können Ihre Mitarbeiter für den Zugriff auf Ihr beN-Postfach berechtigen und das Ihr beN-Postfach auch auf den Arbeitsplätzen Ihrer Mitarbeiter einrichten. Eine ausführliche Erklärung finden Sie hier unter Nutzung eines Postfachs auf mehreren Arbeitsplätzen. | ||
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HTML |
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