Notwendigkeit der Anpassung von Gebührenrechnern
Das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (KostRÄG 2021) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Das Gesetz führte zu Änderungen bei den Gebühren für die Erzeugung von strukturierten Daten (XML-Gebühren).
Die Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- XML-Gebühr beim Vollzug im Regelfall (Nr. 22114 und Nr. 22115 KV GNotKG-E)
- Senkung des Gebührensatzes von 0,3 auf 0,2 (Nr. 22114 GNotKG-E)
- Senkung des Gebührensatzes von 0,3 auf 0,1, wenn neben der XML-Gebühr eine andere Vollzugsgebühr entsteht (Nr. 22115 GNotKG-E)
- Senkung des Höchstbetrags der Gebühr jeweils von 250,00 Euro auf 125,00 Euro
- XML-Gebühr beim Vollzug in besonderen Fällen (Nr. 22125 KV GNotKG-E)
- Senkung des Gebührensatzes von 0,6 auf 0,5
- Entfallen der XML-Gebühr neben der Gebühr Nr. 25101 KV GNotKG (Gebühr für die Beglaubigung der Eigentümerzustimmung zu einer Grundpfandrechtslöschung)
- Höchstbetrag der Gebühr beträgt weiterhin 250,00 Euro
Darüber hinaus wurden die Festgebühren bestimmter Gebührentatbestände im Abschnitt 8 des GNotKG (Vorbereitung der Zwangsvollstreckung) leicht erhöht (siehe Nr. 23800, 23804, 23805, 23806, 23807 und 23808 KV-GNotKG).
Außerdem wurden die Auslagen für Fahrtkosten (Nr. 32006 KV GNotKG) und die Tage-und Abwesenheitsgelder (Nr. 32008 GNotKG) leicht erhöht.
Die Einzelheiten können dem beigefügten Blatt entnommen werden (siehe S. 3237 und S. 3238).