Hybride Beurkundung

Neben der reinen Online-Beurkundung besteht auch die Möglichkeit, eine hybride Beurkundung durchzuführen, bei der ein Teil der Beteiligten in Präsenz im Büro anwesend ist und ein Teil per Videokonferenz zugeschaltet wird.

Hierbei ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift mit der bei der Notarin oder dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche „analoge" Niederschrift nach § 8 BeurkG aufzunehmen. Die elektronische Niederschrift wird von den per Videokonferenz teilnehmenden Beteiligten und der Notarin oder dem Notar signiert. Die analoge Niederschrift wird von den in Präsenz anwesenden Beteiligten und der Notarin oder dem Notar unterschrieben.

Arbeitsteiliges Arbeiten zwischen Mitarbeitenden und Notarin bzw. Notar

Für die Feststellung der Beteiligten gelten für die in Präsenz Anwesenden die allgemeinen Grundsätze des § 10 BeurkG. Die per Videokommunikation zugeschalteten Beteiligten müssen nach dem zweistufigen Verfahren des § 16c BeurkG identifiziert werden.

Die technische Bedienung der Videokonferenz kann dabei auch während einer hybriden Beurkundung im Wesentlichen grundsätzlich auf einen Mitarbeitenden delegiert werden. Eine Ausnahme ist die Aufforderung der Beteiligten zur Signatur in der Videokonferenz. Dies ist die hoheitliche Aufgabe der Notarin bzw. des Notars, die nicht an einen Mitarbeitenden abgegeben werden kann.

Bitte beachten Sie hierzu auch den Artikel Rolle des Mitarbeitenden vor und in der Videokonferenz.