06.07.2022

Erhalt der Handlungsfähigkeit der Kammer-Verwaltung

Ein Ausfall der Kammer-Verwaltung wird über die nicht mehr bestehende Verfügbarkeit der auf der Notarkammer-Karte hinterlegten Verwaltungsberechtigten (Ausfall von Verwaltungsberechtigten) bzw. deren qeS-Karten (Kartenverlust) nach dem Schema "2 aus 5" definiert, also falls nicht mehr mindestens zwei der fünf Verwaltungsberechtigten auf der Notarkammer-Karte handlungsfähig sind.

Durch den Einsatz der Notarkammer-Notfall-Karten kann das Schema "2 aus 5" wieder hergestellt werden. Die Notarkammer-Notfall-Karten müssen als Voraussetzung für die Erstellung der Notarkammer-Karte erfolgreich erstellt worden sen.

Die Bundesnotarkammer empfiehlt, die Notfall-Karten nur im Notfall einzusetzen und diese in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Gegebenenfalls muss bei einem Ausfall der Notfall-Karte aufgrund eingeschränkter Funktionsfähigkeit eine neue Notfall-Karte in der Kartenverwaltung erstellt werden.
Die entsprechenden Kartenrohlinge für die Kartentypen Notarkammer-Notfall-Karte, Notarkammer-Karte, Notarkammer-Backup-Karte können per E-Mail bei der Zertifizierungsstelle bestellt werden, nicht jedoch über die Antragsstrecke.

Die einzelnen Prozesse auf Notarkammer-Verwaltungs-Ebene können mit einer Notarkammer-Notfall-Karte ausgeführt werden, indem entweder Initiator oder Auditor anstelle der persönlichen qeS-Karte eine der Notarkammer-Notfall-Karten einsetzen.
Eine entsprechende PIN wurde bei Erstellung der Notarkammer-Notfall-Karten definiert und im jeweiligen Protokoll gespeichert.