Nutzungsverhältnis

Bitte beachten Sie die Regelungen der Nutzungsbedingungen Notarnetz der Bundesnotarkammer. Im Folgenden finden Sie auszugsweise einige Punkte.

Was ist Gegenstand des Nutzungsverhältnisses?

Nach § 1 der Nutzungsbedingungen ist Gegenstand des Nutzungsverhältnisses die Nutzungsüberlassung und Wartung für ein von der BNotK bereitgestelltes Netzanschlussgerät („Notarnetzbox“), der Anschluss an das Notarnetz und dessen Benutzung sowie die IT-Sicherheit gemäß § 6.

Wann beginnt das Nutzungsverhältnis zwischen dem Amtsträger und der Bundesnotarkammer?

Nach § 2 der Nutzungsbedingungen entsteht es mit dem ersten Zugriff auf das Notarnetz. Darüber hinaus verpflichtet das Nutzungsverhältnis nach § 2 Absatz 2 der Nutzungsbedingungen den Amtsträger dazu, die jeweils aktuellen Bestimmungen der Sicherheitsrichtlinien zu beachten.

Zu welchem Zeitpunkt endet das Nutzungsverhältnis?

Nach § 15 Absatz 1 endet das Nutzungsverhältnis, wenn die Teilnahmeberechtigung nach § 3 des Amtsträgers entfällt, insbesondere wenn die Amts-ID erlischt.
Die Zugangsberechtigung und der Leistungsanspruch des Amtsträgers werden zum Ende des Nutzungsverhältnisses gesperrt.

Wer ist teilnahmeberechtigt?

Amtsträger sind gemäß § 3 amtierende Notare und Notariatsverwalter zu beruflichen Zwecken über eine konkrete gültige Amtsidentifikationsnummer („AT-ID“). Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Gesellschaften, in denen sich zumindest ein Notar mit einer anderen Person bzw. anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder mit ihr bzw. ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat (§ 9 BNotO), sowie notarielle Organisationen wie die Kammern und Notarkassen.