Erweiterungen des XNP-Moduls eNoVA und Weiterentwicklung Strukturdatensatz

In diesem Beitrag informieren wir über die anstehenden Erweiterungen des XNP-Moduls eNoVA sowie die Weiterentwicklung des Strukturdatensatzes zum 1. Oktober 2026.

Im folgenden Beitrag möchten wir Sie über die anstehenden Erweiterungen des XNP-Moduls eNoVA sowie die Weiterentwicklung des Strukturdatensatzes informieren.

Die Finanzverwaltung hat uns am 13. Juli 2026 über die Veröffentlichung der KONSENS-Mitteilung VAG-2 informiert. Die Bundesnotarkammer wird den erweiterten VAG-2-Standard zum 1. Oktober 2026 im eNoVA-Modul unterstützen.

Für Ihre Planung sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Die Spezifikation der neuen Version 1.2.0 des Strukturdatensatzes wird voraussichtlich Mitte August 2026 veröffentlicht.

  • Die Bereitstellung der neuen Version 1.2.0 in der EDU-Umgebung ist voraussichtlich für den 23. September 2026 vorgesehen.

  • Die Bereitstellung in der PROD-Umgebung und die Aktivierung der erweiterten Funktionen im eNoVA-Modul erfolgen voraussichtlich zum 23. September 2026.

  • Die bereits veröffentlichte Version 1.1.0 des Strukturdatensatzes bleibt weiterhin gültig.

  • Eine Unterstützung der Version 1.2.0 durch die Notarsoftware zum 1. Oktober 2026 ist gesetzlich nicht verpflichtend.

Die Notarbüros können eNoVA daher auch dann weiterhin nutzen, wenn die Version 1.2.0 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in ihrer Notarsoftware unterstützt wird. In diesem Fall können jedoch zusätzliche manuelle Eingaben im eNoVA-Modul erforderlich sein.

Da die neuen Datenfelder diese manuellen Aufwände reduzieren, ist eine zeitnahe Unterstützung für die Notarbüros von hoher praktischer Bedeutung. Wir bitten Sie daher, die Implementierung der Version 1.2.0 mit hoher Priorität in Ihre Releaseplanung aufzunehmen und möglichst zeitnah umzusetzen.

1. Neue Funktionen ohne Anpassungsbedarf für die Notarsoftware

Der VAG-2-Standard enthält unter anderem folgende neue Funktionen:

  • Nachreichen der Steuer-ID natürlicher Personen

  • Nachreichen nachträglich vereinbarter Gegenleistungen

  • Nachreichen weiterer Dokumente

  • Angabe, dass Dokumente mit einer Größe von mehr als 300 MB nicht mitgesendet werden

  • technische Anpassungen bei der Mitteilung der Rechtswirksamkeit

Diese Funktionen werden den Anwenderinnen und Anwendern zum 1. Oktober 2026 im eNoVA-Modul zur Verfügung stehen. Die unter 1. genannten Funktionen erfordern weder eine Erweiterung des Strukturdatensatzes noch eine Anpassung der Notarsoftware.

2. Bereits im Strukturdatensatz enthaltene VAG-2-Daten

Folgende Daten können bereits mit der aktuellen Version des Strukturdatensatzes übermittelt werden:

  • Wirtschafts-ID als optionale Angabe

  • Übermittlung von zwei oder mehr Dokumenten mit der Erstmitteilung

Für die Übermittlung dieser Angaben ist keine Umstellung auf die Version 1.2.0 erforderlich. Soweit Ihre Notarsoftware diese Angaben bereits unterstützt, besteht kein weiterer Anpassungsbedarf.

3. In Version 1.2.0 zu ergänzende Datenfelder

Für die Unterstützung der Version 1.2.0 sind folgende Datenfelder in der Notarsoftware zu ergänzen:

  • Angaben zum Aufwuchs bei Grundstücken

  • Angabe, dass die Grunderwerbsteuer abweichend von § 448 Absatz 2 BGB nicht ausschließlich vom Erwerber getragen wird

  • Verweis auf den Vertrag bei der Zuordnung von Anteilen zu mehreren Grundstücken

  • Verweis auf den Vertrag bei der Angabe der Gegenleistung

  • Verweis auf den Vertrag in Bezug auf den Tag der Übergabe

     

4. Gerichtliche Genehmigungen

Für Vorgänge zur Einholung einer gerichtlichen Genehmigung können bereits mit der aktuellen Version des Strukturdatensatzes folgende Informationen übergeben werden:

  • Grunddaten

  • Beteiligtendaten

  • zu übergebende Dokumente

Für die Übermittlung dieser Angaben ist keine Umstellung auf die Version 1.2.0 erforderlich.

Für die Unterstützung des neuen Vollzugsschritttyps „Gerichtliche Genehmigung“ sind mit der Version 1.2.0 zusätzlich folgende Daten in der Notarsoftware zu ergänzen:

  • Vollzugsschritttyp „Gerichtliche Genehmigung“ (Familiengericht, Nachlassgericht, Betreuungsgericht oder Landwirtschaftsgericht)

  • Empfänger

  • Ersuchen auf Erteilung einer familiengerichtlichen, betreuungsgerichtlichen, nachlassgerichtlichen und landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung

  • Ersuchen auf Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses

Sofern der Vollzugsschritttyp „Gerichtliche Genehmigung“ zum 1. Oktober 2026 noch nicht durch die Notarsoftware unterstützt wird, können Notarbüros die erforderlichen Angaben vorübergehend manuell im eNoVA-Modul ergänzen. Für die Nutzung dieses Übergangsverfahrens ist keine gesonderte technische Anpassung der Notarsoftware erforderlich.

Die Unterstützung des neuen Vollzugsschritttyps reduziert die erforderlichen manuellen Eingaben im Notarbüro erheblich. Wir bitten Sie daher, auch diese Erweiterung mit hoher Priorität umzusetzen.

Nähere Informationen zur Handhabung des Vollzugsschritttyps „Gerichtliche Genehmigung“ bis zur vollständigen Implementierung des Strukturdatensatzes in der Notarsoftware finden Sie am Ende dieser Nachricht.

5. Zeitplan

Für die unsererseits erforderliche Spezifikation der oben angesprochenen Erweiterungen   können wir folgende Termine ankündigen:

  • Mitte August 2026: voraussichtliche Veröffentlichung der Spezifikation des Strukturdatensatzes in Version 1.2.0

  • 23. September 2026: voraussichtliche Bereitstellung der Version 1.2.0 in der EDU-Umgebung

  • 23. September 2026: voraussichtlich Bereitstellung der Version 1.2.0 in der PROD-Umgebung und Aktivierung der erweiterten Funktionen im eNoVA-Modul

6. Ausblick

Wir möchten Ihnen außerdem den Ausblick geben, wie es mit dem stufenweisen Inkrafttreten der eNoVA-Bestimmungen weitergehen wird. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen nach dem Baugesetzbuch, dem Grundstücksverkehrsgesetz und der Grundstücksverkehrsordnung ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend elektronisch zu beantragen und zu empfangen. Die hierfür erforderlichen Funktionen werden wir den Anwenderinnen und Anwendern zum 1. Januar 2027 im eNoVA-Modul zur Verfügung stellen.

Diese Funktionserweiterungen erfordern weitere Anpassungen des Strukturdatensatzes. Sobald uns die hierfür erforderlichen fachlichen und technischen Vorgaben vorliegen, werden wir Sie in einer gesonderten E-Mail über den konkreten Anpassungsbedarf und die weiteren Schritte informieren.

Nach derzeitigem Planungsstand werden wir Ihnen zu Beginn des vierten Quartals 2026 eine erste erweiterte Version des Strukturdatensatzes zur Verfügung stellen können. Im weiteren Verlauf des vierten Quartals können zusätzliche Anpassungen erforderlich werden. Über diese werden wir Sie jeweils so früh wie möglich informieren und die entsprechenden Erweiterungen des Strukturdatensatzes schnellstmöglich bereitstellen.

Wir bitten Sie, für das vierte Quartal 2026 vorsorglich ausreichende Entwicklungs- und Testkapazitäten einzuplanen. Nach derzeitigem Stand ist mit kurzen Umsetzungszeiträumen zu rechnen. Eine zeitgerechte Unterstützung durch die Notarsoftware ist erforderlich, damit die Notarbüros die gesetzlichen Vorgaben ab dem 1. Januar 2027 vollständig elektronisch aus der Notarsoftware erfüllen können.

7. Information der Notarbüros und ergänzende Information für Support und Kundenberatung

Die Notarbüros werden wie gewohnt durch die Bundesnotarkammer rechtzeitig über die in dieser Mail beschriebenen Erweiterungen des eNoVA-Moduls und das vorgesehene Übergangsverfahren informiert.

Damit Sie Ihre Kunden bei Fragen zur Handhabung des eNoVA-Vollzugsschritttyps „Gerichtliche Genehmigung“ während des Zeitraums bis zur vollständigen Implementierung der neuen Version des Strukturdatensatzes in Ihrer Notarsoftware ebenfalls beraten können, möchten wir Ihnen zudem die nachfolgenden Hinweise geben. 

  • Gerichtliche Genehmigung im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft

    Wenn eine gerichtliche Genehmigung im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft erforderlich ist, kann der eNoVA-Vorgang über die bestehende Schnittstelle zunächst mit den Vollzugsschritten „Gutachterausschuss“ und / oder „Veräußerungsanzeige“ angelegt werden. Die erforderlichen Grunddaten, Beteiligtendaten und Dokumente können dabei bereits aus der Notarsoftware übernommen werden. 

     

    Anschließend fügt die Anwenderin oder der Anwender den Vollzugsschritt „Gerichtliche Genehmigung“ manuell im entsprechenden eNoVA-Vorgang hinzu. Die Antragsdaten werden automatisch aus den hinterlegten Grunddaten des eNoVA-Vorgangs befüllt. Manuell sind dann nur noch der Empfänger und das jeweilige Ersuchen auszuwählen. Nach der Signatur des Antrags kann der Vollzugsschritt versendet werden.

     

  • Eigenständiger Antrag auf gerichtliche Genehmigung

    Soll eine gerichtliche Genehmigung außerhalb eines Immobiliengeschäfts beantragt werden, kann über die bestehende Schnittstelle ein eNoVA-Vorgang ohne Vollzugsschritte angelegt werden. Die erforderlichen Grunddaten, Beteiligtendaten und Dokumente können dabei hier ebenfalls bereits aus der Notarsoftware übernommen werden.

     

    Anschließend fügt die Anwenderin oder der Anwender den Vollzugsschritt „Gerichtliche Genehmigung“ manuell im eNoVA-Vorgang hinzu und wählt auch hier lediglich manuell noch den Empfänger sowie das jeweilige Ersuchen aus. Nach der Signatur kann der Antrag versendet werden.

Entsprechende Anträge werden bislang über das Modul „Sonstige Anträge“ gestellt. Ab dem 1. Oktober 2026 soll dieses Modul für gerichtliche Genehmigungen zu notariellen Rechtsgeschäften nicht mehr verwendet werden. Die Notarbüros werden hierüber von uns ebenfalls nochmal gesondert informiert.

Wir hoffen, diese Informationen waren hilfreich und bedanken uns bereits jetzt für die Zusammenarbeit bei der Einführung von eNoVA. Für Rückfragen zur Spezifikation oder zur technischen Umsetzung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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