Das beN-Postfach dient der elektronischen Kommunikation mit Gerichten und stellt zusätzlich einen „sicheren Übermittlungsweg“ für das Einreichen elektronischer Dokumente bei Gerichten dar (§ 130a Absatz 4 Nr. 2 ZPO). Ferner können Gerichte Notarinnen und Notaren über das beN-Postfach Dokumente gegen ein elektronisches Empfangsbekenntnis zustellen (§ 174 Abs. 4 ZPO).
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