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Rundschreiben der BNotK
Hier finden Sie Rundschreiben zum besonderen elektronischen Notarpostfach.
Informations-EMail zu den beN Aktiverungsfristen durch ihre Kammer
Mit der Aktivierung des Postfachs kommen sie ihrer Pflicht zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungswegs für die Zustellung elektronischer Dokumente durch die Gerichte gemäß § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO nach. Dieser einmalige Vorgang, bei dem das Postfach mit der Signaturkarte des Notars verknüpft wird, ermöglicht ihnen einen „sicheren Übermittlungsweg“ im Sinne von § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 78n BNotO.
***
„Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit Mail vom […] hatten wir Sie auf die notwendige Aktivierung Ihres besonderen elektronischen Notarpostfachs (beN) hingewiesen. Aufgrund einer sicherheitsrelevanten Umstellung im EGVP-System der Justiz ist die Aktivierung nun umgehend, spätestens bis zum [hier Datum aus der Tabelle einsetzen] vorzunehmen. Sollten Sie Ihr Postfach nicht aktivieren, kann es vorkommen, dass Gerichte Ihre Nachrichten nicht mehr lesen können. Falls Sie die Aktivierung des beN noch nicht vorgenommen haben, sollten Sie dies daher nun umgehend nachholen.
Zum Hintergrund: Bei der Aktivierung des beN handelt es sich um einen einmaligen Vorgang, durch den das Postfach mit der Signaturkarte des Notars verknüpft wird. Dies ermöglicht eine persönliche Anmeldung des Notars am Postfach und macht das Postfach damit zum „sicheren Übermittlungsweg“ im Sinne von § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 78n BNotO. Durch die Aktivierung des Postfachs kommen Notarinnen und Notare zudem ihrer Pflicht zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungswegs für die Zustellung elektronischer Dokumente durch die Gerichte gemäß § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO nach. Die Aktivierung des beN-Postfachs kann mit Hilfe der im Webshop der NotarNet GmbH zur Verfügung gestellten Anwendung XNP vorgenommen werden. Auch nach der Aktivierung erfolgt die Kommunikation mit den Gerichten im elektronischen Rechtsverkehr unverändert über XNotar oder eine beN-befähigte Notariatssoftware. XNP dient vorerst lediglich der einmaligen Aktivierung des beN-Postfachs.
In der Anlage erhalten Sie erneut eine Checkliste sowie eine kurze Schritt-für-Schritt-Anleitung. Bitte lesen Sie diese Dokumente sorgfältig durch und halten Sie sich an die darin beschriebenen Schritte. Bei Fragen wenden Sie sich bitte per Email an ben@bnotk.de. […]“
Anlagen:
Kammer | Mail verschickt am: | Frist zur Aktivierung bis: |
---|---|---|
Notarkammer Sachsen-Anhalt | 11.05.2020 | 08.06.2020 |
Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern | ||
Notarkammer Saarland | ||
Notarkammer Pfalz | ||
Notarkammer Brandenburg | ||
Notarkammer Thüringen | ||
Hamburgische Notarkammer | ||
Notarkammer Koblenz | ||
Notarkammer Sachsen | ||
Notarkammer Kassel | ||
Bremer Notarkammer | ||
Notarkammer Braunschweig | ||
Rheinische Notarkammer | ||
Notarkammer Baden-Württemberg | 18.05.2020 | 15.06.2020 |
Notarkammer Oldenburg | ||
Schleswig-Holsteinische Notarkammer | ||
Notarkammer Celle | ||
Landesnotarkammer Bayern | 25.05.2020
| 22.06.2020 |
Notarkammer Frankfurt | ||
Westfälische Notarkammer | ||
Notarkammer Berlin | 01.07.2020 | 01.08.2020 |
17. Juni 2019
Seit der Bereitstellung der besonderen elektronischen Notarpostfächer (beN) durch die Bundesnotarkammer im Februar 2018 haben die meisten Notarinnen und Notare ihr beN eingerichtet und nutzen es als Nachfolger des früheren EGVP-Postfachs im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten über XNotar oder eine Notariatssoftware.
Ab sofort beginnt im jeweiligen Kammerbezirk die zweite Phase der beN-Einführung, die sogenannte „Aktivierung“. Dabei handelt es sich um einen einmaligen Vorgang, bei dem das Postfach mit der Signaturkarte des Notars verknüpft wird. Durch die Aktivierung wird eine persönliche Anmeldung des Notars am Postfach ermöglicht und das Postfach damit zum „sicheren Übermittlungsweg“ im Sinne von § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 78n BNotO. Weitere Einzelheiten zum rechtlichen Hintergrund der Einrichtung und Aktivierung der Postfächer enthalten die §§ 12 ff. der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV). Mit der Aktivierung des Postfachs kommen die Notarinnen und Notare ihrer Pflicht zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungswegs für die Zustellung elektronischer Dokumente durch die Gerichte gemäß § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO nach.
Die Aktivierung Ihres beN-Postfachs kann ab sofort mit Hilfe einer im Webshop der NotarNet GmbH zur Verfügung gestellten Anwendung (XNP) vorgenommen werden. Für die Kommunikation mit den Gerichten im elektronischen Rechtsverkehr ändert sich durch die Aktivierung nichts. Sie erfolgt unverändert über XNotar oder eine beN-befähigte Notariatssoftware. Die XNP-Anwendung dient vorerst lediglich der einmaligen Aktivierung Ihres beN-Postfachs zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges.
Die Kollegen, die zum Nachrichtenversand im elektronischen Rechtsverkehr nicht XNotar nutzen, sollten vor der Aktivierung unbedingt Kontakt zu ihrem Notariatssoftwarehersteller aufnehmen, um sich über den Umsetzungsstand bezüglich der Integration des beN-Postfachs in die jeweilige Anwendung zu informieren. Derzeit ist der BNotK noch keine Notariatssoftware bekannt, die die Funktionalitäten zum Zugriff auf das beN anbietet.
Alle Kollegen, die XNotar nutzen, bitten wir, die Aktivierung Ihres beN-Postfachs zeitnah unter Beachtung der Dokumente in der Anlage vorzunehmen. Bis dahin kann mit den bestehenden Postfächern im elektronischen Rechtsverkehr unverändert weitergearbeitet werden. Zur Vorbereitung der Aktivierung erhalten Sie anbei eine Checkliste sowie eine kurze Schritt-für-Schritt-Anleitung. Bitte lesen Sie diese Dokumente sorgfältig durch und halten Sie sich an die darin beschriebenen Schritte. Ausführlichere Informationen zur Aktivierung Ihres beN-Postfachs finden sie unter onlinehilfe.bnotk.de.
Rundschreiben Archiv
Hier finden Sie das Archiv vergangener Rundschreiben zum besonderen elektronischen Notarpostfach.
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