Elektronisches Urkundenarchiv

Zusammenfassung

Durch das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) ist die Bundesnotarkammer (BNotK) gesetzlich verpflichtet,

  • als Urkundenarchivbehörde ein zentrales elektronisches Archiv zu betreiben, das die Führung der elektronischen Urkundensammlung (Start: 01.01.2022), des Urkundenverzeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses (Start: 01.01.2020) durch die Notare ermöglicht (Elektronisches Urkundenarchiv, kurz UA) und
  • als Bundesnotarkammer einen zentralen elektronischen Aktenspeicher zu betreiben, der den Notaren ab 01.01.2020 die elektronische Führung ihrer nicht im Elektronischen Urkundenarchiv zu führenden Akten und Verzeichnisse sowie die Speicherung sonstiger Daten ermöglicht (Elektronischer Notaraktenspeicher, kurz NAS).

Hier finden Sie weitergehende Informationen bzgl. des Elektronischen Urkundenarchivs.

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