Der Scanprozess
Die Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs erfordert es, dass alle Urkunden, die im Notarbüro erstellt werden, in die elektronische Form übertragen werden. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für dieses Verfahren in § 56 Abs. 1 BeurkG festgeschrieben:
So muss durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden, dass eine inhaltliche und bildliche Übereinstimmung zwischen dem elektronischen Dokument und dem Dokument in Papierform gegeben ist. Die Notarin oder der Notar muss diese Übereinstimmung in einem Vermerk bestätigen. Das elektronische Dokument und der Übereinstimmungsvermerk werden mit der qualifizierten elektronischen Signatur der Notarin oder des Notars versehen und anschließend in die elektronische Urkundensammlung eingestellt.
Die Bundesnotarkammer hat auf der Grundlage dieser Vorgaben eine Muster-Verfahrensdokumentation entworfen, die die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 BeurkG, sämtliche Vorgaben der TR-RESISCAN sowie die Besonderheiten notarieller Urkunden berücksichtigt. Diese Muster-Verfahrensdokumentation ist nachfolgend veröffentlicht.
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