Seit dem 1. August 2022 ist es rechtlich zulässig und technisch möglich, bestimmte gesellschaftsrechtliche Beurkundungen und Beglaubigungen über das von der Bundesnotarkammer bereitgestellte Videokommunikationssystem vorzunehmen.
Für die Bürger ist das Online-Verfahren über das Internetportal (www.online.notar.de) zu erreichen.
Die Notar-App, die Bürgerinnen und Bürgern zum Zwecke der Identifizierung ein sicheres Auslesen ihrer Ausweisdokumente ermöglicht, steht im App Store von Apple (https://apps.apple.com/de/app/notar/id1624043830) sowie im Google Play Store (https://play.google.com/store/apps/details?id=de.notar.onlineverfahren&gl=DE) kostenlos zum Download bereit.
Die technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Online-Verfahren finden Sie hier.
Gerne können Notarinnen und Notare das neue Videokommunikationssystem testen, um sich mit der Technik vertraut zu machen. Es bietet sich an, solche Tests mit Mitarbeitenden durchzuführen, die die Bürgerseite simulieren. Notarinnen und Notare sollten die Bürgerseite nicht selbst simulieren, da für jeden Bürger durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ein Signaturzertifikat erstellt wird und dies vorerst unter Umständen nicht möglich ist, wenn die Person bereits über ein Notar-Signaturzertifikat verfügt.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung dazu, wie Sie mit den in einem notariellen Online-Verfahren erstellten elektronischen Urkunden im XNotar-Modul Handelsregister verfahren können, finden Sie hier: https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/notarnet/xnotar/einstiegshilfen.html
Für den Registerverkehr können elektronisch beglaubigte Abschriften genutzt werden, die auf der Grundlage einer elektronischen Urkunde i. S. d. § 45 Abs. 3 BeurkG n. F. erstellt wurden. Eine elektronische Urkunde im Sinne dieser Vorschrift ist ein im Rahmen einer Videobeurkundung oder -beglaubigung erstelltes elektronisches Dokument. Dies bedeutet, dass direkt nach der Videokonferenz elektronisch beglaubigte Abschriften erstellt und für den Registervollzug genutzt werden können. Es ist hierfür nicht notwendig, die elektronische Urkunde zuvor in die elektronische Urkundensammlung einzustellen, um von der dort gespeicherten elektronischen Urschrift i. S. d. § 45 Abs. 3 BeurkG n. F. elektronisch beglaubigte Abschriften zu erstellen.
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