01.02.2023

SEPA-Mandat und Fachverfahren

Bitte beachten Sie, dass jedes Fachverfahren der Bundesnotarkammer (z.B. Zentrales Testamentsregister (ZTR), Zentrales Vorsorgeregister (ZVR), Urkundenarchiv etc.) ein eigenes SEPA-Mandat benötigt. Die Fachverfahren sind in der Abrechnung unabhängig voneinander. Bitte erteilen Sie für die Online-Verfahren ein eigenes SEPA-Mandat um langwierige Umbuchungen und Missverständnisse zu vermeiden.

Erteilung eines Lastschriftmandats im Stammdatenverzeichnis (SDV)

Mit Inkrafttreten der Gebührensatzung für das notarielle Videokommunikationssystem (NotViKo-GebS) am 01. August 2022 sind die Notare gem. § 4 Abs. 2 NotViKo-GebS verpflichtet, der Bundesnotarkammer ein Lastschriftmandat für den Einzug der Gebühren für das Videokommunikationssystems zu erteilen.

Mit der Erteilung dieses Lastschriftmandats werden im Anschluss sowohl die Grundgebühren als auch die individuell anfallenden fallbezogenen Gebühren in einer Sammelrechnung eingezogen. Sie müssen daher nach Erteilung dieses Lastschriftmandats keine weiteren Schritte unternehmen.

Die Erteilung des Lastschriftmandats erfolgt im Stammdatenverzeichnis.

Rufen Sie hierzu das Stammdatenverzeichnis unter https://sdv.bnotk.de auf und melden Sie sich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten an.

Gehen Sie nun auf den Reiter Bankkonten.

Wenn Sie nun die Schaltfläche Neues Bankkonto anlegen auswählen, dann können Sie hier Ihre Bankdaten hinterlegen. Klicken Sie anschließend auf Speichern.

Wählen Sie im nächsten Schritt den Reiter Abrechnung aus und klicken Sie dort auf die Zeile Online-Verfahren.

Wählen Sie bei Zahlungsart  SEPA-Basislastschrift aus.

Wählen Sie anschließend unter Bankkonto Ihr Geschäftskonto aus. Klicken Sie auf Speichern und signieren sie ggf. diesen Vorgang.

Worauf muss ich beim Begleichen der Rechnung achten?

Bei der Begleichung der Gebührenrechnung ist zu unterscheiden, ob Sie bereits ein SEPA-Mandat erteilt haben und die Gebühren eingezogen werden können oder ob Sie noch kein SEPA-Mandat erteilt haben und die Gebühren daher noch zu überweisen sind.

Dies ergibt sich aus der Ihnen übersandten Rechnung.

Unterscheidung SEPA-Mandat oder Überweisung

SEPA-Mandat

Haben Sie bereits vor der Rechnungsstellung ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so erhalten Sie eine Rechnung, in welcher die Gläubiger-ID zu Ihrem SEPA-Mandat angezeigt wird.

Die Gläubiger-ID lautet wie folgt:  DE19OVG00000101186.

Überweisung

Beim Begleichen der Gebührenrechnung für das notarielle Online-Verfahren beachten Sie bitte folgende Punkte bei der Überweisung:

Geben Sie die vollständige und korrekte Rechnungsnummer im Verwendungszweck an, z.B. OV0000001 - (es müssen sieben Zahlen sein)

Bei einer Rechnung mit Überweisung sind die Bankdaten für das Online-Verfahren angegeben.

Die Bankdaten lauten wie folgt:

Bankname:       Deutsche Bank
BIC:                    DEUTDEDK
IBAN:                 DE28 3707 0060 0191 2377 02

 

Haben sich die Erteilung des SEPA-Mandats und die Übersendung der Rechnung überschnitten, erhalten Sie eine Rechnung mit der Aufforderung, diese zu überweisen. Beachten Sie, dass das SEPA-Mandat dann erst für den nächsten Rechnungslauf berücksichtigt werden kann.

Gebührenpflicht für das notarielle Videokommunikationssystem

Aus der Urkundsgewährungspflicht folgt für alle Notarinnen und Notare die Amtspflicht, notarielle Online-Verfahren innerhalb der beurkundungsrechtlichen Grenzen auf Anfrage durchzuführen. Damit Notarinnen und Notare ihrer Amtspflicht durch Durchführung notarieller Online-Verfahren nachkommen können, haben sie seit dem 1. August 2022 automatisch über XNP einen Zugang zum Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer.

Das von der Bundesnotarkammer entwickelte und betriebene Videokommunikationssystem ist nach § 78q BNotO durch Beiträge der Notarinnen und Notare zu finanzieren. Die auf der Grundlage dieser Vorschrift beschlossene Gebührensatzung sieht fallbezogene Gebühren und Grundgebühren vor:

  1. Die durch Notarinnen und Notare zu entrichtenden fallbezogenen Gebühren für die Nutzung des Videokommunikationssystems betragen 25 Euro pro Online-Beurkundung und 8 Euro pro Online-Beglaubigung. Diese fallbezogenen Gebühren werden den Notarinnen und Notaren durch die bürgerseitig zu entrichtenden Auslagenpauschalen in gleicher Höhe (Nr. 32016 KV GNotKG n. F.) bei einer wirtschaftlichen Betrachtung erstattet.
     
  2. Neben den fallbezogenen Gebühren sind durch die Notarinnen und Notare auch Grundgebühren für die Nutzung des Videokommunikationssystems zu entrichten. Diese Grundgebühren betragen für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare 38 Euro und für hauptberuflich tätige Notarinnen und Notare 118 Euro pro Monat.

Weitere Informationen zum notariellen Online-Verfahren können Sie dem Rundschreiben Nr. 5/2022 der Bundesnotarkammer entnehmen.

Anstehende Amtsniederlegung eines Notars oder einer Notarin

Die Grundgebühr für das notarielle Videokommunikationssystem entsteht für einen Kalendermonat, wenn eine Notarin oder ein Notar am fünfzehnten Tag dieses Monats aufgrund einer Eintragung in das Notarverzeichnis an das Videokommunikationssystem angeschlossen ist. Ist eine Notarin oder ein Notar zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr im Amt (Amtsniederlegung, Amtsenthebung, Todesfall), dann ist die Grundgebühr für den betreffenden Kalendermonat nicht zu entrichten. Die auf der Grundlage einer veralteten Eintragung im Notarverzeichnis gestellte Rechnung wird dann von der Bundesnotarkammer storniert.

Solange eine Person als Notarin oder Notar mit aktiver Amtsätigkeit im Notarverzeichnis eingetragen ist, wird die Grundgebühr für das notarielle Videokommunikationssystem automatisch monatlich abgerechnet.

Bitte kontaktieren Sie die örtlich zuständige Notarkammer, wenn eine solche Eintragung im Notarverzeichnis nicht aktuell bzw. nicht korrekt ist und daher durch die Notarkammer aktualisiert werden muss. Erst wenn keine Eintragung als Notarin oder Notar mit aktiver Amtstätigkeit im Notarverzeichnis mehr besteht, werden künftig keine neuen Rechnungen erstellt.

Änderung des Rechnungsempfängers bzw. der Anschrift

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung der Grundgebühren personenbezogen erfolgt, d.h. die Rechnungen werden auf die jeweilige Notarin oder den jeweiligen Notar ausgestellt. Daher ist es nicht möglich, die Rechnungen auf Sozietäten oder Kanzleien umzuschreiben.

Sollte es sich bei den Änderungen um reine Adressänderungen handeln, so teilen Sie dies bitte den zuständigen Notarkammern mit, damit diese die korrekten Anschriften im Notarverzeichnis eintragen können.

Gebührensatzung

Die Gebührensatzung finden Sie unter https://www.bnotk.de/intern/online-verfahren/gesetze-und-erlaeuterungen.