20.01.2025

SEPA-Mandat und Fachverfahren

Bitte beachten Sie, dass jedes Fachverfahren der Bundesnotarkammer (z.B. Zentrales Testamentsregister (ZTR), Zentrales Vorsorgeregister (ZVR), Urkundenarchiv etc.) ein eigenes SEPA-Mandat benötigt. Die Fachverfahren sind in der Abrechnung unabhängig voneinander. Bitte erteilen Sie für die Online-Verfahren ein eigenes SEPA-Mandat um langwierige Umbuchungen und Missverständnisse zu vermeiden.

Erteilung eines Lastschriftmandats im Stammdatenverzeichnis (SDV)

Aus der Gebührensatzung für das notarielle Videokommunikationssystem (NotViKo-GebS) ergibt sich aus § 4 Abs. 2, dass der Notar der Bundesnotarkammer ein Lastschriftmandat für ein inländisches Bankkonto erteilt. Mit der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats werden die Grundgebühren und die fallbezogenen Gebühren 14 Tage nach Rechnungsstellung eingezogen.

Die Erteilung des Lastschriftmandats erfolgt im Stammdatenverzeichnis.

Rufen Sie das Stammdatenverzeichnis unter https://sdv.bnotk.de auf und melden Sie sich mit den Ihnen bekannten Zugangsdaten an.

Klicken Sie auf den Reiter Bankkonten.

Betätigen Sie die Schaltfläche Neues Bankkonto anlegen, um Ihre Bankdaten zu hinterlegen. Klicken Sie anschließend auf Speichern.

Wählen Sie im nächsten Schritt den Reiter Abrechnung aus und klicken Sie dort auf die Zeile Online-Verfahren.

Wählen Sie bei Zahlungsart  SEPA-Basislastschrift aus.

Wählen Sie anschließend unter Bankkonto Ihr Geschäftskonto aus. Klicken Sie auf Speichern.

SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung

SEPA-Mandat

Haben Sie vor der Rechnungsstellung ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, erhalten Sie eine Rechnung, in welcher die Gläubiger-ID zu Ihrem SEPA-Mandat angezeigt wird. Die Gläubiger-ID lautet DE19OVG00000101186.

Der Rechnungsbetrag wird innerhalb der nächsten 14 Tage eingezogen.

Überweisung

Falls der Rechnungsbetrag per Überweisung beglichen wird, beachten Sie bitte folgendes:

Geben Sie die vollständige und korrekte Rechnungsnummer im Verwendungszweck an, z.B. OV1234567.

Überweisen die den Rechnungsbetrag auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto der Bundesnotarkammer.

 

Haben sich die Erteilung des SEPA-Mandats und die Übersendung der Rechnung überschnitten, erhalten Sie eine Rechnung mit der Aufforderung, den Rechnungsbetrag zu überweisen. Beachten Sie, dass das SEPA-Lastschriftmandat erst im nächsten Rechnungslauf Berücksichtigung findet.

Gebührenpflicht für das notarielle Videokommunikationssystem

Aus der Urkundsgewährungspflicht folgt für alle Notarinnen und Notare die Amtspflicht, notarielle Online-Verfahren innerhalb der beurkundungsrechtlichen Grenzen auf Anfrage durchzuführen. Damit Notarinnen und Notare ihrer Amtspflicht durch Durchführung notarieller Online-Verfahren nachkommen können, haben sie seit dem 1. August 2022 automatisch über XNP einen Zugang zum Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer.

Das von der Bundesnotarkammer entwickelte und betriebene Videokommunikationssystem wird nach § 78q Abs. 1 Satz 1 BNotO durch Gebühren der Notarinnen und Notare finanziert. Die auf der Grundlage dieser Vorschrift beschlossene Gebührensatzung sieht fallbezogene Gebühren und Grundgebühren vor:

  1. Die durch Notarinnen und Notare zu entrichtenden fallbezogenen Gebühren für die Nutzung des Videokommunikationssystems betragen 25 Euro pro Online-Beurkundung und 8 Euro pro Online-Beglaubigung. Diese fallbezogenen Gebühren werden den Notarinnen und Notaren durch die bürgerseitig zu entrichtenden Auslagenpauschalen in gleicher Höhe (Nr. 32016 KV GNotKG) bei einer wirtschaftlichen Betrachtung erstattet.
     
  2. Neben den fallbezogenen Gebühren sind durch die Notarinnen und Notare auch Grundgebühren für die Nutzung des Videokommunikationssystems zu entrichten. Diese Grundgebühren betragen für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare 59 Euro und für hauptberuflich tätige Notarinnen und Notare 183 Euro pro Monat.

Die Gebührensatzung finden Sie unter https://www.bnotk.de/intern/online-verfahren/gesetze-und-erlaeuterungen.

Anstehende Amtsniederlegung eines Notars oder einer Notarin

Die Grundgebühr für das notarielle Videokommunikationssystem entsteht für einen Kalendermonat, wenn eine Notarin oder ein Notar am fünfzehnten Tag dieses Monats aufgrund einer Eintragung in das Notarverzeichnis an das Videokommunikationssystem angeschlossen ist. Ist eine Notarin oder ein Notar zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr im Amt (Amtsniederlegung, Amtsenthebung, Todesfall), dann ist die Grundgebühr für den betreffenden Kalendermonat nicht zu entrichten. Die auf der Grundlage einer veralteten Eintragung im Notarverzeichnis gestellte Rechnung wird dann von der Bundesnotarkammer storniert.

Solange eine Person als Notarin oder Notar mit aktiver Amtsätigkeit im Notarverzeichnis eingetragen ist, wird die Grundgebühr für das notarielle Videokommunikationssystem automatisch monatlich abgerechnet.

Bitte kontaktieren Sie die örtlich zuständige Notarkammer, wenn eine solche Eintragung im Notarverzeichnis nicht aktuell bzw. nicht korrekt ist und durch die Notarkammer aktualisiert werden muss. Erst wenn keine Eintragung als Notarin oder Notar mit aktiver Amtstätigkeit im Notarverzeichnis besteht, werden künftig keine neuen Rechnungen erstellt.

Änderung des Rechnungsempfängers bzw. der Anschrift

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung der Grundgebühren personenbezogen erfolgt, d.h. die Rechnungen werden auf die jeweilige Notarin oder den jeweiligen Notar ausgestellt. Es ist nicht möglich, die Rechnungen auf Sozietäten oder Kanzleien umzuschreiben.

Sollte es sich bei den Änderungen um reine Adressänderungen handeln, so teilen Sie dies bitte den zuständigen Notarkammern mit, damit diese die korrekten Anschriften im Notarverzeichnis eintragen können.

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