Urkundenverzeichnis

Zusammenfassung

Gemäß § 55 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) ist das Urkundenverzeichnis (UVZ) und die elektronische Urkundensammlung (USL) vom Notar im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung, BNotO) zu führen. Das UVZ löst die Urkundenrolle sowie das Erbvertragsverzeichnis und das dazugehörige Namensverzeichnis ab.

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