Urkundenverzeichnisnummer (UVZ-Nr.) statt Urkundenrollennummer (URNr. bzw. UR-Nr.)

Mit der Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs wird die Urkundenrolle durch das (elektronisch geführte) Urkundenverzeichnis abgelöst. Die fortlaufende Nummer für ab dem 1.1.2022 erstellte notarielle Urkunden wird daher zukünftig nicht mehr Urkundenrollennummer genannt werden, sondern Urkundenverzeichnisnummer (§ 3 Abs. 3 NotAktVV). Die Geschäftsstelle der Bundesnotarkammer geht davon aus, dass hierfür die Abkürzung „UVZ-Nr.“ gebräuchlich wird. Wir empfehlen, diese sprachliche Änderung für alle ab dem 1.1.2022 erstellte Urkunden und bei jeglicher Bezugnahme auf solche Urkunden im Rechtsverkehr, beispielsweise im Rahmen von standardisiert erstellten Anträgen und Schreiben, zu berücksichtigen.

Die Geschäftsstelle der Bundesnotarkammer weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass ihres Erachtens keine berufsrechtliche Pflicht besteht, ab dem 1.1.2022 zwingend diese neue Abkürzung zu verwenden.

Inhaltlich ergibt sich ohnehin keine wesentliche Änderung. Die Urkunden werden weiterhin jahrgangsweise fortlaufend durchnummeriert.

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