Damit die Übersicht über Urkundsgeschäfte gemäß § 7 DONot ordnungsgemäß aufgestellt werden kann, ist die richtige Auswahl und der richtige Import des „Geschäftsgegenstands" und der „Urkundenart“ von entscheidender Bedeutung:
Die in § 7 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 und Nr. 9 DONot enthaltenen Urkundsgeschäfte werden über die entsprechende Wahl der „Urkundenart“ in der Übersicht über Urkundsgeschäfte gesondert ausgewiesen. „Bescheinigungen“ i.S.d. Nr. 9 meint die Bescheinigungen nach § 40 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, § 181 Abs. 1 Satz 2 AktG, soweit diese aufgrund der Bekanntmachungen der Landesjustizverwaltung mit einer eigenen UVZ-Nr. in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind. Die Auswahl der Urkundenart „Vermittlungen von Auseinandersetzungen“ umfasst alle in § 7 Abs. 2 Nr. 5 DONot genannten Urkundenarten, also auch „Beurkundungen und Beschlüsse nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz“.
Die in § 7 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 DONot enthaltenen Urkundsgeschäfte werden gesondert ausgewiesen, wenn der richtige Geschäftsgegenstand für den Eintrag ausgewählt wurde. Dafür muss aus der Gegenstandsliste „Antrag auf Erteilung eines Erbscheins (mit EV)“ bzw. „Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (mit EV)“ ausgewählt werden, um die Geschäfte nach Nr. 7 zu erfassen. Als nach Nr. 8 gesondert zu nennende Geschäfte werden diejenigen gezählt, bei denen der Gegenstand „Auflassung“ oder „Messungsanerkennung und Auflassung“ ausgewählt wurde. Ein je nach Einzelfall aufgenommener Zusatz über das Datenfeld „Zusatz Geschäftsgegenstand“ ist für die Zählung unschädlich. Derzeit (Januar 2022) ist die Funktion zur Erstellung der Übersicht leider noch fehlerhaft; dies wird deutlich vor der ersten Notwendigkeit zur Erstellung der Übersicht behoben sein.
Die in § 7 Abs. 2 Nr. 10 DONot enthaltenen Urkundsgeschäfte (Wechsel- und Scheckproteste) müssen bei Erstellung der Übersicht manuell erfasst werden. Diese Geschäfte dürften allerdings praktisch kaum relevant sein.
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