Herstellerbescheinigung nach § 13 DONot

Nach § 13 Satz 1 DONot hat die Notarin oder der Notar zu belegen, dass bei der Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form zur Einstellung in das Elektronische Urkundenarchiv geeignete Vorkehrungen im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 BeurkG getroffen werden.
Soll durch Verwendung der Muster-Verfahrensdokumentation der Bundesnotarkammer nachgewiesen werden, dass geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 BeurkG getroffen wurden, muss die Notarin oder der Notar durch eine Bescheinigung der Herstellerin oder des Herstellers belegen, dass die eingesetzte Hard- und Software den im Rahmen der Muster-Verfahrensdokumentation gestellten Anforderungen genügt.

Ein Muster für die nach § 13 Satz 2 DONot erforderliche Herstellerbescheinigung des Herstellers bzw. Vertreibers des eingesetzten Scan-Systems finden Sie hier!

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