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- Notarielle Online-Verfahren allgemein
- Aktuelles, Versionsinformationen & FAQ
- Einstiegshilfen
- Aktionen vor der Videokonferenz
- Aktionen innerhalb eines Vorgangs
- Vorbereitung und Durchführung der Videokonferenz
- Aktionen nach der Videokonferenz
- Übergabe von Vorgängen an den Amtsnachfolger
- Abrechnung und SEPA-Lastschriftverfahren
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Unsere Einrichtungen
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- Technischer Bereich
Nachricht löschen
Unabhängig von Inhalt kann jede Nachricht aus XNP endgültig gelöscht werden. Das Löschen erfolgt dabei zweistufig:
- Wählen Sie eine beliebige Nachrichtenübersicht (Posteingang, Postausgang, Gesendete Elemente).
- Wählen Sie dort eine oder mehrere Nachrichten aus und klicken Sie auf Löschen in der Aktionsleiste.
Initiales Löschen
- Wird eine Nachricht ein erstes Mal gelöscht, dann wird sie in den Papierkorb verschoben, ist jedoch noch vollständig mit allen Informationen im Datenbestand enthalten. Eine Weiterbearbeitung einer solchen Nachricht ist nicht mehr möglich, ebenso kann sie nicht exportiert, versendet oder dupliziert werden. Sie können die Nachricht jedoch nach wie vor öffnen, um sich einen Überblick über den Inhalt zu verschaffen, und sie bei Bedarf wiederherstellen, sofern sie fälschlich in den Papierkorb verschoben wurde.
- Gelöschte Nachrichten werden nun nicht mehr standardmäßig in der Übersicht im Posteingang angezeigt, sondern sind nur noch über den Papierkorb zugänglich.
Endgültiges Löschen
- Erst wenn Sie für eine Nachricht, die sich im Papierkorb befindet, erneut das Löschen auslösen, wird diese endgültig aus dem Datenbestand entfernt. Bitte beachten Sie, dass eine solche Nachricht nicht wiederhergestellt werden kann und nicht mehr über andere Anwendungen wie XNotar oder ggf. eine andere Notariatssoftware vom System abrufbar sind (ggf. können Sie dort jedoch noch gespeichert sein und bleiben).
Durch das zweistufige Löschen wird sichergestellt, dass nicht versehentlich in einem einzigen Schritt beN-Nachrichten entgültig gelöscht werden, die weiterhin verfügbar sein sollen. Dieser manuell Löschvorgang durch den Anwender stellt nicht das automatische Löschen gemäß § 17 NotVPV dar.
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