Notwendigkeit der Anpassung von Gebührenrechnern

Das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (KostRÄG 2021) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Das Gesetz führte zu Änderungen bei den Gebühren für die Erzeugung von strukturierten Daten (XML-Gebühren).

Die Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. XML-Gebühr beim Vollzug im Regelfall (Nr. 22114 und Nr. 22115 KV GNotKG-E)
  • Senkung des Gebührensatzes von 0,3 auf 0,2 (Nr. 22114 GNotKG-E)
  • Senkung des Gebührensatzes von 0,3 auf 0,1, wenn neben der XML-Gebühr eine andere Vollzugsgebühr entsteht (Nr. 22115 GNotKG-E)
  • Senkung des Höchstbetrags der Gebühr jeweils von 250,00 Euro auf 125,00 Euro
  1. XML-Gebühr beim Vollzug in besonderen Fällen (Nr. 22125 KV GNotKG-E)
  • Senkung des Gebührensatzes von 0,6 auf 0,5
  • Entfallen der XML-Gebühr neben der Gebühr Nr. 25101 KV GNotKG (Gebühr für die Beglaubigung der Eigentümerzustimmung zu einer Grundpfandrechtslöschung)
  • Höchstbetrag der Gebühr beträgt weiterhin 250,00 Euro

Darüber hinaus wurden die Festgebühren bestimmter Gebührentatbestände im Abschnitt 8 des GNotKG (Vorbereitung der Zwangsvollstreckung) leicht erhöht (siehe Nr. 23800, 23804, 23805, 23806, 23807 und 23808 KV-GNotKG).

Außerdem wurden die Auslagen für Fahrtkosten (Nr. 32006 KV GNotKG) und die Tage-und Abwesenheitsgelder (Nr. 32008 GNotKG) leicht erhöht.


Die Einzelheiten können dem beigefügten Blatt entnommen werden (siehe S. 3237 und S. 3238).

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