29.07.2026

Einstellen der elektronischen Urkunden in das UVZ

Vorbereitung

Sie haben das Dokument mit den Signaturen der Beteiligten und Ihrer Notarsignatur direkt in dem voreingestellten Ordner gespeichert.   

Dokumente aus der eBeurkundung in die Urkundensammlung einstellen

Elektronische Dokumente sind gemäß § 34 Abs. 3 NotAktVV in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren. Ein beglaubigter oder einfacher Ausdruck des elektronischen Dokuments ist je nach Urkunde zur (Papier-)Urkundensammlung zu nehmen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 und 5 NotAktVV).

In diesem Artikel beschreiben wir, wie Sie Ihre elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung überführen können.

Neben dem hier beschriebenen Einstellen der Urkunden in das UVZ gibt es die Möglichkeit, über den UVZ-Export die Urkunden in das UVZ einzustellen. 

Alternativ zu dem nachfolgenden Ablauf besteht selbstverständlich die Möglichkeit, aus einer Notarsoftware in das Elektronische Urkundenarchiv zu exportieren, sofern die von Ihnen verwendete Notarsoftware über die erforderlichen Schnittstellen verfügt.

Bitte stellen Sie sicher, dass sowohl die Notarin/der Notar als auch Mitarbeitende, die mit der Pflege der USL und/oder der Bedienung der Online-Verfahren bzw. der eBeurkundung betraut sind, auf einen gemeinsamen Netzwerk-Ordner zugreifen können.

Anleitung

Legen Sie aus der Übersicht des Urkundenverzeichnisses einen neuen UVZ-Eintrag an oder wählen Sie einen bereits erfassten Eintrag aus. Nähere Informationen zum XNP-Modul Urkundenverzeichnis finden Sie in der Onlinehilfe des Urkundenverzeichnisses.

Dokument hinzufügen

Wechseln Sie auf die Karteikarte Dokumente. Betätigen Sie die Schaltfläche Dokument hinzufügen.

Datei auswählen und Signaturprüfung

Anschließend können Sie auf Datei auswählen klicken, um die gespeicherte elektronische Niederschrift auszuwählen.

Haben Sie keinen anderen Speicherort für die elektronische Niederschrift ausgewählt, so können Sie den XNP-Ordner öffnen, wo diese Datei dann automatisch gespeichert wurde.

Die elektronische Niederschrift können Sie dann an ihrem Speicherort auswählen und dann anschließend auf die Schaltfläche Öffnen klicken. Es erfolgt eine automatische Signaturprüfung.

Die elektronische Niederschrift ist nun bereits hochgeladen.

Dokumententyp auswählen

Wählen Sie sodann den Dokumententyp aus.

Im Falle einer elektronischen Niederschrift, die mittels der elektronischen Präsenzbeurkundung erstellt worden ist, handelt es sich um den Dokumententyp elektronisches Original.

Haben Sie alle eintragungsrelevanten Daten des UVZ-Eintrags erfasst, betätigen Sie die Aktion Eintragen in der Aktionsleiste. Mit Eintragung des UVZ-Eintrags wird auch das elektronische Dokument direkt in der elektronischen Urkundensammlung archiviert.

Umgang mit gemischten Urkunden in der USL

Neben der elektronischen Präsenzbeurkundung besteht auch die Möglichkeit eine hybride Beurkundung durchzuführen, bei der ein Teil der Beteiligten in Präsenz aus dem Büro und ein Teil per Videokonferenz über das Online-Verfahren an der Verhandlung teilnimmt.

Insbesondere für Mischbeurkundungen mit Präsenzanteil benötigen Notare ein Videokonferenzsystem aus Kamera und offenem Raummikrofron. Als Kamera wird eine PTZ (pan,tilt,zoom) empfohlen, um den Fokus bei Bedarf auf einzelne Personen zu legen und die Installation im Raum flexibel zu halten. Als Raummikrofon wird ein nahempfindliches (dynamisches) Standmikrofon empfohlen. 

Hierbei ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift mit der bei der Notarin oder dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche „analoge" Niederschrift nach § 8 BeurkG aufzunehmen. Die elektronische Niederschrift im Wege des Online-Verfahrens wird von den per Videokonferenz teilnehmenden Beteiligten und der Notarin oder dem Notar qualifiziert elektronisch signiert. Die elektronische Niederschrift wird von den in Präsenz anwesenden Beteiligten durch Signatur auf dem Unterschriftenpad unterschrieben und von der Notarin oder dem Notar ebenfalls qualifiziert elektronisch signiert.

Wenn auch zwei elektronische Dokumente aus einer Hybridbeurkundung hervorgehen, handelt es sich doch um ein Urkundsgeschäft, sodass beide Dokumente auch mit derselben UVZ-Nummer zu versehen sind.

Empfehlung:

Es wird empfohlen, dass das elektronische Original aus den Online-Verfahren als Hauptdokument und das elektronische Original aus der elektronischen Präsenzbeurkundung als sonstiges Dokument in die USL eingestellt werden. Mit einem geeigneten Vermerk sollen die beiden Urkunden textlich in Verbindung gebracht werden.

Ebenfalls wird empfohlen, als Spiegelung der elektronischen Urkundensammlung, zusätzlich jeweils einen beglaubigten Ausdruck der elektronischen Dokumente gemäß § 31 Abs. 1 Ziffer 3 NotAktVV zur papiergebundenen Urkundensammlung zu nehmen.

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