1. Mit Inkrafttreten von § 14b FamFG am 1.1.2022 wird der elektronische Rechtsverkehr des Notarstandes mit den Gerichten um eine wesentliche Dimension erweitert. Hiernach sollen Anträge und Erklärungen in Angelegenheiten, die dem Verfahrensregime des FamFG unterfallen, als elektronisches Dokument eingereicht werden. Von der Änderung erfasst sind u.a. Anträge auf Erteilung gerichtlicher Genehmigungen insb. zu Grundstücksgeschäften in Familien- und Betreuungssachen, Erbscheinsanträge und Familiensachen, wie etwa Adoptionsanträge, nicht aber die Übermittlung von Erbausschlagungserklärungen.
2. Ab dem 1. August 2022 sind nach § 12 Abs. 2 S. 1 HGB elektronische Dokumente zum Handelsregister in einem maschinenlesbaren, durchsuchbaren Dateiformat einzureichen. Die Änderung erfolgt in Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie. Umgesetzt werden kann dies insbesondere durch OCR-gestützte Scans.
3. Wir bitten, beide Änderungen zu beachten. Weitergehende Informationen können Sie dem Rundschreiben Nr. 15/2021 der Bundesnotarkammer entnehmen.