Einführung der obligatorischen E-Rechnung bei B2B-Umsätzen ab 1. Januar 2025

Sehr geehrte Damen und Herren, 


Notarinnen und Notare sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Entsprechend müssen sie bei der Rechnungsstellung die Vorgaben des § 14 UStG beachten. § 14 UStG erfährt zum 01.01.2025 eine wichtige Änderung:

Ab diesem Zeitpunkt kann jeder Unternehmer an andere Unternehmer ohne vorherige Zustimmung Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format versenden. Entsprechend müssen alle Unternehmer solche „E-Rechnungen“ empfangen und weiterverarbeiten können. Eine Pflicht zum Versand von E-Rechnungen (über 250 €) besteht ab dem 01.01.2027, sofern der Gesamtumsatz des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 800 000 Euro betragen hat, und ab dem 01.01.2028 für alle Unternehmer unabhängig vom Vorjahresumsatz.

Notarinnen und Notare nutzen zur Erstellung von Rechnungen in der Regel ihre jeweilige Notarsoftware. Daher regen wir an, den mit der Gesetzesänderung verbundenen technischen Anpassungsbedarf zu prüfen. Nähere Informationen zu den künftig geltenden Anforderungen finden Sie hier.

Mit freundlichen Grüßen, 

Ihre Bundesnotarkammer

 

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