Geänderter Umsatzsteuersatz und Kostenrechnungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Ihnen sicherlich bekannt ist, soll der allgemeine Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) vom 1. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % abgesenkt werden. Der Besteuerung mit diesem Steuersatz unterliegen mit Ausnahme der durchlaufenden Posten und bestimmter Fälle mit Auslandsberührung auch alle Leistungen des Notars einschließlich der Auslagen (Dokumentenpauschale, Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Reisekosten und Abrufgebühren bei Grundbuch und Handelsregister).

Es wird voraussichtlich keine bundesweit einheitliche Handhabung bei der Umstellung der Umsatzsteuersätze auf Notargebühren geben. Dies wird insbesondere für die Vollzugs- und Betreuungsgebühren relevant. Es deutet sich an, dass einige Notarkammern/Kassen und in der Folge auch die ihnen angehörigen Notarinnen und Notare für den Umsatzsteuersatz sowohl hinsichtlich der Beurkundungsgebühr als auch hinsichtlich aller Nebengebühren allein auf den Zeitpunkt der Beurkundung abstellen werden. Andere Notarinnen und Notare werden in Absprache mit ihren Notarkammern/Kassen voraussichtlich differenziert anknüpfen und auf den Abschluss der gebührenauslösenden Amtshandlung abstellen, für die Vollzugsgebühr wäre danach der Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Vollzugshandlung, für die Betreuungsgebühr der Abschluss der jeweiligen Treuhandtätigkeit maßgeblich.

Es erscheint aus unserer Sicht sehr wichtig, dass die es Notarsoftware ab dem 1. Juli 2020 ermöglicht, für die Rechnungsstellung den ermäßigten Umsatzsteuersatz zum Ansatz zu bringen und für die Notarinnen und Notare eine individuelle Handhabung bezüglich des Leistungszeitpunkts erlaubt. Jeder muss also so abrechnen können, wie er das für richtig hält. Es sollte daher diesbezüglich sichergestellt sein, dass die Software keine inhaltlichen Vorgaben macht.

Wir bedanken uns bereits im Voraus für Ihre Kooperation und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Bundesnotarkammer

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