Präsenzbeglaubigung nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BeurkG

  1. Mit Inkrafttreten von § 40a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BeurkG zum 1. August 2022 besteht neben der Online-Beglaubigung außerdem die Möglichkeit zur Beglaubigung qualifiziert elektronischer Signaturen, die in Gegenwart des Notars anerkannt worden sind (Präsenzbeglaubigung). Die Präsenzbeglaubigung erfordert insbesondere, dass die Notarin oder der Notar die von dem Beteiligten angebrachte qualifizierte elektronische Signatur prüft und das Ergebnis der Prüfung im Beglaubigungsvermerk dokumentiert (§ 39a Abs. 3 Satz 1 BeurkG) und dass zwischen dem Beglaubigungsvermerk und dem vom Beteiligten signierten Ausgangsdokument ein kryptografischer Bezug nach § 39a Abs. 4 BeurkG hergestellt wird.
  2. Die NotarNet GmbH stellt zum 1. Oktober 2022 ein Modul „Präsenzbeglaubigung“ zur Verfügung. Das Modul Präsenzbeglaubigung wird zur Unterstützung bereitgestellt, um die erforderlichen Schritte in der notariellen Praxis zu optimieren und zu vereinfachen. Das Modul ist ein Teil des Produkts XNotar, welches für XNotar-Kunden ab Bereitstellung im Produktumfang enthalten sein wird.
    Nicht-Kunden von XNotar können das Modul in Anbetracht ihrer Urkundsgewährungspflicht auch ohne die übrigen XNotar-Module (Handelsregister, Grundbuch, Sonstige Anträge) unter https://notarnet.de/produkte gesondert erwerben.
    Informationen zur Funktionsweise des neuen Moduls werden zum 1. Oktober 2022 unter https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/notarnet/xnotar.html bereitgestellt.

  3. Weitergehende Informationen können Sie dem Rundschreiben Nr. 7/2022 der Bundesnotarkammer entnehmen.

 

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