22.11.2024

Ortszuordnung

Unter dem Menüpunkt "Ortszuordnung" können Sie die Zuständigkeit für Geburtsorte  für Ihr Standesamt einsehen und auf Richtigkeit prüfen. Sollten hier Abweichungen bestehen, teilen Sie dies bitte unter sta@testamentsregister.de mit.

Beim Testamentsregister gehen wir von Geburtsorten aus – nicht von Orten von Standesämtern.

In der Ortszuordnung ist eine Liste der Geburtsorte in Ihrem Zuständigkeitsbereich enthalten. Jedem Ort ist ein zuständiges Standesamt hinzugefügt worden.

Beispiel:

Ort A

Aktuelles Standesamt 1.1.2004 bis

Verw. Standesamt I 1.1.2000 bis 31.12.2003

Verw. Standesamt II 1.1.1896 bis 31.12.1999

Ort B

Aktuelles Standesamt 1.1.2004 bis

Verw. Standesamt III 1.1.1896 bis 31.12.2003

Bei Gemeinde- oder Ortsteilen ist zu unterscheiden:

  • Waren diese früher eigenständige Geburtsorte, müssen sie einen eigenen Eintrag erhalten.
  • Dienten die Gemeinde- oder Ortsteile nur der genaueren Bezeichnung des Hauptortes, genügt die Angabe des Hauptortes. Das ist also dann der Fall, wenn der Gemeinde- oder Ortsteil nicht isoliert als Geburtsort in Personenstandsurkunden geführt wird oder wurde. In diesem Fall nämlich würde die Bundesnotarkammer auch eine isolierte Angabe dieses Gemeindeteils bei einer Testamentsregistrierung nicht zulassen, damit später keine Zuordnungsschwierigkeiten mit den Sterbefallmitteilungen entstehen.

Orte im Zuständigkeitsbereich

Orte, die heute nicht mehr existieren

Orte, die heute nicht mehr als eigenständiger Geburtsort im Zuständigkeitsbereich des aktuellen Standesamtes existieren und die nicht eingemeindet wurden, sind in der Zuständigkeitsliste dadurch erkennbar, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt kein Standesamt mehr zuständig war. Mit anderen Worten:

Der jüngste Standesamtseintrag für diesen Ort enthält ein Datum bei zuständig bis.

Beispiele für solche Situationen sind Orte, die durch Bergbau aufgelöst wurden oder Orte, die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen aktiven Standesamtes gewechselt sind.

Bei aktuellen Orten ist das Feld zuständig bis des jüngsten Standesamtseintrags grundsätzlich leer.

Ausnahme:

Ein anderes Standesamt ist aktuell zuständig.

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