Zulässige Online-Verfahren

Die Bargründung vom GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) sowie die Sachgründung von GmbHs können online durchgeführt werden. Das notarielle Online-Verfahren ist auch bei der Beurkundung von Gründungsvollmachten sowie von einstimmigen Gesellschafterbeschlüssen, soweit keine anderen Formvorschriften entgegenstehen, anwendbar.

Darüber hinaus ist die Beglaubigung sämtlicher Anmeldungen zum Gesellschafts-, Genossenschafts-, Handels-, Partnerschafts- und Vereinsregister mittels des von der Bundesnotarkammer betriebenen Videokommunikationssystems zulässig.

Rechtliche Grundlagen:

Die Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80) wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) umgesetzt. Ergänzungen ergeben sich durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) vom 23. Juni 2022 (BGBl. I S. 1146).

 

Die zulässigen Online-Verfahren im Überblick: