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Anwendungsbereich der eBeurkundung
Der Anwendungsbereich der elektronischen Präsenzbeurkundung umfasst grundsätzlich alle notariellen Vorgänge, mit Ausnahme von Verfügungen von Todes wegen (z.B. Testamente, Erbverträge). Gemäß § 31 BeurkG soll über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden.
Unzulässige elektronische erbrechtliche Urkunden
I. Überblick
Verfügung von Todes wegen | Sonstige erbrechtliche Urkunden |
Testament, Erbvertrag | Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzichtsverträge |
Widerrufstestament (§ 2254 BGB) | Anfechtung des Erbvertrags durch den Erblasser |
isolierte Benennung eines Vormunds (§ 1782 BGB) |
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Schenkungsversprechen auf den Todesfall (§ 2301 BGB) |
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Da es sich bei § 31 BeurkG um eine Soll-Vorschrift handelt, führt ein Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Urkunde. Allerdings entstehen durch die elektronische Errichtung nicht abschätzbare Folgeprobleme bezüglich der amtlichen Verwahrung und Eröffnung. Im Falle eines Verstoßes dürfte sich die erneute Errichtung im papierförmigen Verfahren unter Aufhebung der elektronisch errichteten Verfügung anbieten.
II." Versteckte” Verfügungen von Todes wegen (unzulässig)
Neben den oben dargestellten Fällen gibt es auch „versteckte“ Konstellationen, welche als Verfügung von Todes wegen im Rahmen der elektronischen Präsenzbeurkundung ebenfalls unzulässig sind:
Vermächtnis betreffend das Familienheim i. R. v. Scheidungsfolgenvereinbarungen
nachträgliche Ausgleichsanordnungen bzgl. früherer Zuwendungen, welche als Vorausvermächtnis gelten können
konkludente Bestimmungen über die Verteilung der Pflichtteilslast unter mehreren Abkömmlingen in einem Überlassungsvertrag (§ 2324 BGB)
erbrechtliche Rechtswahl (auch konkludent möglich)
- Vormundbenennung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht (§ 1782 Abs. 1 Satz 1 BGB)
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