19.12.2025

Anwendungsbereich der eBeurkundung

Der Anwendungsbereich der elektronischen Präsenzbeurkundung umfasst grundsätzlich alle notariellen Vorgänge, mit Ausnahme von Verfügungen von Todes wegen (z.B. Testamente, Erbverträge). Gemäß § 31 BeurkG soll über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden. 

Unzulässige elektronische erbrechtliche Urkunden

I. Überblick

Verfügung von Todes wegen
(unzulässig)

Sonstige erbrechtliche Urkunden
(zulässig)

Testament, Erbvertrag

Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzichtsverträge

Widerrufstestament (§ 2254 BGB)
widersprechende öffentliche Testamente (§ 2258 BGB)
Aufhebungstestamente (§ 2291 BGB)
Aufhebung eines Erbvertrags durch Erbvertrag 
(§ 2290 Abs. 3 BGB)
Rücktritt vom Erbvertrag durch Testament (§ 2297 BGB)

Anfechtung des Erbvertrags durch den Erblasser 
(§§ 2281 ff. BGB)
Rücktritt vom Erbvertrag (§ 2296 BGB)
Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments 
(§ 2271 BGB)

isolierte Benennung eines Vormunds (§ 1782 BGB)

 

Schenkungsversprechen auf den Todesfall (§ 2301 BGB)

 

Da es sich bei § 31 BeurkG um eine Soll-Vorschrift handelt, führt ein Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Urkunde. Allerdings entstehen durch die elektronische Errichtung nicht abschätzbare Folgeprobleme bezüglich der amtlichen Verwahrung und Eröffnung. Im Falle eines Verstoßes dürfte sich die erneute Errichtung im papierförmigen Verfahren unter Aufhebung der elektronisch errichteten Verfügung anbieten. 

II." Versteckte” Verfügungen von Todes wegen (unzulässig)

Neben den oben dargestellten Fällen gibt es auch „versteckte“ Konstellationen, welche als Verfügung von Todes wegen im Rahmen der elektronischen Präsenzbeurkundung ebenfalls unzulässig sind:

  • Vermächtnis betreffend das Familienheim i. R. v. Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • nachträgliche Ausgleichsanordnungen bzgl. früherer Zuwendungen, welche als Vorausvermächtnis gelten können

  • konkludente Bestimmungen über die Verteilung der Pflichtteilslast unter mehreren Abkömmlingen in einem Überlassungsvertrag (§ 2324 BGB)

  • erbrechtliche Rechtswahl (auch konkludent möglich)

  • Vormundbenennung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht (§ 1782 Abs. 1 Satz 1 BGB)
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