Wichtige Informationen auf einen Blick
Dialogveranstaltungen: Fragen & Antworten
Technische Voraussetzungen
Woher bekomme ich die OVGR-Anwendung?
Das Online-Verfahren wird automatisch ab dem 01.08.2022 in XNP als Modul bereitgestellt und ist für alle Notarinnen und Notare nutzbar. Mitarbeiter erhalten das Modul Online-Verfahren, wenn Sie von der Notarin oder dem Notar in der Benutzerverwaltung für das Profil Online-Verfahren berechtigt wurden.
Welche Systemanforderungen stellt das Online-Verfahren?
Der Zugang der Notarinnen und Notare zum Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer wird automatisch über die bereits etablierte Software XNP erfolgen. Notarinnen und Notare können das Videokommunikationssystem über das Modul „Online-Verfahren“ nutzen, das ab 1. August 2022 automatisch in XNP erscheinen wird. Technisch wird auf Seiten der Notarinnen und Notare nichts weiter erforderlich sein als eine ausreichende Internetverbindung (idealerweise >100 Mbit/s) sowie ein Computerarbeitsplatz mit einem oder zwei Monitoren (Empfehlung: Auflösung von mindestens 1080p und Größe von mindestens 22 Zoll), einer Webcam (Empfehlung: Auflösung von mindestens 1080p) und einem Mikrofon. Daneben sind ein Notarnetzzugang erforderlich sowie – für die abschließende notarielle Signatur – Karte und Kartenleser. Die Notarinnen und Notare werden also die meist ohnehin bereits vorhandene Standard-Hardware für die notariellen Online-Verfahren verwenden können. Das Videokonferenzsystem erlaubt technisch die gleichzeitige Teilnahme von zwanzig Personen, einschließlich Notarin oder Notar. Mehr als neun Personen sollten aber regelmäßig nur teilnehmen, wenn die Notarin oder der Notar über einen besonders großen und gut auflösenden Monitor (Empfehlung: Größe 36 Zoll) oder eine Videokonferenzanlage verfügt, sodass die Bilder der Beteiligten für eine ordnungsgemäße Verfahrensleitung hinreichend groß angezeigt werden.
Auf Bürgerseite ist es das Ziel der notariellen Online-Verfahren, den rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürgern eine Teilnahme an den notariellen Online-Verfahren so einfach wie möglich zu machen und zugleich die für ein notarielles Verfahren unerlässlichen hohen Sicherheitsstandards umfassend zu gewährleisten. Die Bürgerinnen und Bürger werden über eine Internetplattform der Bundesnotarkammer an den notariellen Online-Verfahren teilnehmen können (https://online.notar.de) und müssen sich dort zunächst registrieren. Für die Teilnahme am Online-Verfahren ist auf Bürgerseite notwendig ein Computer, Laptop, eine Webcam (Auflösung mindestens 480p), Ton und ein Mikrofon, sowie eine Internetverbindung (mindestens 6 MBit/s). Daneben wird ein Smartphone mit Mobilfunkempfang, NFC-Schnittstelle und der ab 1. August 2022 kostenlos verfügbaren Notar-App benötigt. NFC-Schnittstellen sind in den meisten Smartphones seit 2015 standardmäßig verbaut. Eine Liste geeigneter Smartphones findet sich unter https://www.ausweisapp.bund.de/mobile-geraete.
Gibt es, Stand heute, noch Personalausweise, die nicht für das Online-Verfahren genutzt werden können?
Nein, alle gültigen Personalausweise verfügen technisch über die Online-Ausweisfunktion (eID).
Bei vor Juli 2017 ausgestellten Ausweisen muss diese jedoch ggf. vom Bürgeramt freigeschaltet werden, falls dies nicht bei Ausgabe des Dokuments erfolgt ist.
Hinweis zum Lichtbild: Dieses kann nur auf Personalausweisen ausgelesen werden, die ab dem 2.8.2021 ausgestellt wurden.
Wie geht man vor, wenn der Personalausweis des Mandanten noch nicht die Funktion zum elektr. Lichtbildeinlesen hat? Gibt es dann eine Alternative?
Das Auslesen des Lichtbildes ist bei Personalausweisen, die nach dem 1.8.2021 ausgestellt wurden, möglich. Sofern Bürger ein älteres Dokument besitzen, kann das Lichtbild alternativ aus dem Reisepass ausgelesen werden. Das gilt für alle gültigen deutschen Reisepässe. https://online.notar.de/hilfe-faq/auslesen-des-digitalen-lichtbildes/erforderliche-ausweisdokumente#main-content
Nach derzeitigem Stand: Wie ist das Vorgehen, wenn die PIN für den Personalausweis nicht bekannt ist/ verloren wurde?
Falls Sie nicht mehr im Besitz Ihres PIN-Briefes sind oder Ihre Ausweis-PIN vergessen haben, benötigen Sie für die Freischaltung der Online-Ausweisfunktion (eID) eine neue Ausweis-PIN. Diese erhalten Sie direkt vor Ort in Ihrem Bürgeramt.
Wo kann ein deutscher Bürger die PIN beantragen, wenn er im Ausland z.B. Frankreich lebt?
Hierzu kontaktieren Bürgerinnen und Bürger am besten die nächste Auslandsvertretung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aamt/auslandsvertretungen-node).
Wie können sich Bürger, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, für die notariellen Online-Verfahren legitimieren?
Eine Liste der Länder, deren Bürger sich per eID mit dem erforderlichen Vertrauensniveau identifizieren können finden Sie unter https://online.notar.de/hilfe-faq/identifizieren-mit-eid/eid-geeignete-auslaendische-ausweisdokumente#main-content.
Eine Liste zulässiger Ausweisdokumente für die Identifizierung finden Sie unter https://online.notar.de/downloads/user_upload/Dokumente/eID-Liste_Online-Verfahren.pdf.
Was ist bei der Bildschirmfreigabe durch die Notarin/ den Notar zu beachten?
Es bestehen hier zwei Möglichkeiten:
Das Teilen eines gesamten Bildschirms. In diesem Fall wird der gesamte Inhalt übertragen, der auf diesem Bildschirm angezeigt wird. In diesem Fall sollte darauf geachtet werden, auf dem freigegeben Bildschirm nur Inhalte zu teilen, welche für die Beteiligten bestimmt sind. Aus Gründen des Datenschutzes und der Verschwiegenheit dürfte sich daher häufig das Teilen eines Anwendungsfensters eher anbieten.
Das Teilen eines Anwendungsfensters. In diesem Fall wird nur der Inhalt dieses Fensters übertragen. Bitte beachten Sie, dass Anwendungen hierfür nicht in der Taskleiste minimiert sein dürfen - sie müssen in einem Fenster geöffnet sein, um gewählt werden zu können.
Bsp: MS Word -Dokument: Das zu teilende Dokument muss in MS Word geöffnet sein. Die Ansicht darf nicht in der Taskleiste minimiert sein. Anschließend wählen Sie "Bildschirmfreigabe" und dann "Anwendungsfenster teilen". Dort wählen Sie das MS Word-Fenster mit dem Dokument aus.
In welchem Format müssen die Dokumente vorliegen?
Für die mit dem Bürger ausgetauschten Dokumente sind folgende Dateiformate für Dokumente zugelassen:
- für Textdokumente: *pdf, *docx, *.doc
- für Bilddateien: *.png, *.jpg, *.jpeg, *.tiff, *.tif
Für den Bereich in der Videokonferenz zu signierende Dokumente ist nur das PDF-Format als Dateiformat zugelassen.
Für beide Bereiche ist das Hochladen von Excel-Dateien aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen.
Weitere Informationen finden Sie in der Onlinehilfe unter Dokumente verwalten.
Welche Hardware wird für die Durchführung der Online-Verfahren benötigt?
Für die Teilnahme an einem notariellen Online-Verfahren genügt Standard-Hardware:
Bürgerinnen und Bürger benötigen Computer, Laptop oder iPad mit Kamera und Mikrofon/Lautsprecher sowie einen Standard-Browser (Chrome, Edge, Safari etc.; erfahrungsgemäß eignet sich Chrome besonders gut) ein NFC-fähiges Smartphone mit Mobilfunkfetz und die Notar-App.
Notarinnen und Notare: Für die optimale Handhabung bietet es sich für die Notarin / den Notar an zwei Bildschirme zu nutzen. Zudem benötigen Sie eine Webcam und ein Mikrofon.
Wie erkennt die Notarin oder der Notar, ob das Auslesen des Lichtbildes erfolgreich war?
Sofern das Lichtbild erfolgreich übermittelt wurde, erhält die Notarin / der Notar sowohl eine kurze Benachrichtigung hierüber, als auch einen visuellen Hinweis (grüner Punkt) im Reiter "Identifizierung". Zudem kann das Lichtbild im Reiter "Identifizierung" angesehen werden, indem auf "Personendaten anzeigen" geklickt wird.
Ist das Online-Verfahren an die Registerbox gebunden, und wenn ja, wie viele Online-Beurkundungen können gleichzeitig über eine Registerbox abgewickelt werden?
Das Modul der Online-Verfahren ist zwingend über XNP und entsprechend nur über das Notarnetz (Registerbox) erreichbar. Das hängt im Wesentlichen von der Anzahl der Teilnehmenden in den Videokonferenzen sowie von der grundsätzlichen Belastung der Verbindung ab. Es sollte im Regelfall möglich sein, zwei oder drei Online-Beurkundungen gleichzeitig durchzuführen.
Kann man „zurück zur Bürgersignatur“, wenn man bereits auf der Schaltfläche „als Notar signieren“ war bzw. wann muss der Notar seine Signatur anbringen?
Ja, der Reiter, in dem die Signaturen der Beteiligten angefordert werden, kann nach notarseitig erfolgter Signatur erneut geöffnet und genutzt werden.
Die notarseitige(n) Signatur(en) erfolgen in der Regel am Ende der Videokonferenz. Es ist aber auch danach noch für den Notar möglich, im Vorgang (Bereich "Dokumente verwalten") zu signieren.
Gibt es eine Möglichkeit bei mehreren Personen in der Videokonferenz nur eine(n) zur Signatur aufzufordern - z. B. drei Gründungsgesellschafter und ein Geschäftsführer?
Ja. Nach der Auswahl des zu signierenden Dokuments kann über die Checkboxen vor den Namen der Beteiligten gesteuert werden, welche Personen zur Signatur aufgefordert werden sollen. Dies ist auch sinnvoll, da nicht zwingend alle Dokumente von allen Beteiligten zu signieren sind (z.B. HR-Anmeldung durch Geschäftsführer und Gründungsurkunde durch Gesellschafter).
Enthält die Notar-Signatur ein Notarattribut?
Ja. Das Notarattribut für elektronische Urkunden ist eine spezielle Zusatzinformation (Zertifikatserweiterung) in einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES), die zweifelsfrei die Notareigenschaft der signierenden Person bestätigt. Sie erhalten dieses Attribut exklusiv als Notar/in über die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (BNotK). Das Notarattribut ist im Prüfprotokoll vorhanden, sofern Sie als Notar oder Notarin die Urkunde qualifiziert elektronisch signiert haben.
Was is bei technischen Störungen zu tun?
Informationen zu technischen Störungen finden Sie unter Störung, Information und Wartung.
Technische Informationen für Systembetreuer erhalten Sie hier.
Unseren technischen Support erreichen Sie außerdem unter:
E-Mail: online-verfahren(@)bnotk.de
Telefon: 0800 35 50 - 300
Mo-Fr, 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Ist die Anzahl der Teilnehmenden an dem Online-Verfahren begrenzt?
Die Teilnehmendenzahl für einen Vorgang ist auf 100 begrenzt. In einer Videokonferenz können jedoch maximal 20 Personen teilnehmen (inkl. der notarseitig Teilnehmenden).
Werden Terminalserver unterstützt?
Für die Verwendung von Terminalservern verweisen wir auf die Systemvoraussetzungen zu XNP.
Ist die Dauer der Videokonferenz auf den festgelegten Zeitraum beschränkt?
Der Termin kann über die vorher festgelegte Dauer hinaus fortgeführt werden. Die Videokonferenz wird nicht automatisch durch das System beendet, sondern läuft nach dem Start automatisch immer weiter - unabhängig von der im System hinterlegten Dauer. Lediglich der Zutritt ist sechs Stunden nach dem festgelegten Ende nicht mehr möglich.
Ist es möglich testweise eine Online-Beurkundung durchzuführen?
Ja, dazu raten wir auch ausdrücklich. Mitarbeitende können sich kostenlos als "Bürger" registrieren, ein Vorgang kann bis zur bürgerseitigen Signatur durchgespielt werden.
Bitte beachten Sie, dass für die bürgerseitige Registrierung KEINE E-Mailadressen eingesetzt werden können, die bereits in der Benutzerverwaltung (Mitarbeiter-Accounts in XNP) hinterlegt sind.
Lediglich die notarseitige Signatur darf NICHT ausgelöst werden, da der Notarin oder dem Notar andernfalls Kosten entstehen.
Juristische Fragen
Wie ist mit anwesenden Dritten im Online-Verfahren umzugehen?
Diese Thematik haben wir ausführlich in dem BNotK Aktuell- Artikel Der Umgang mit Dritten in notariellen Online-Verfahren besprochen.
Kann auch ein Teil der Beteiligten vor Ort beim Notar sein und ein anderer Teil per Video dazugeschaltet?
Ja, dabei handelt es sich um eine gemischte Beurkundung nach § 16e BeurkG.
Das besondere bei der gemischten Beurkundung besteht darin, dass die Notarin bzw. der Notar zwei Niederschriften zu erstellen hat: eine elektronische Niederschrift nach § 16b BeurkG für die Beteiligten, die per Videokonferenz zugeschaltet sind und eine inhaltsgleiche „analoge“ Niederschrift nach § 8 BeurkG, für die Beteiligten, die sich vor Ort im Notariat befinden.
Das zu beurkundende Dokument wird als elektronisches Dokument in die Videokonferenz hochgeladen und von den an der Videokonferenz teilnehmenden Beteiligten und der Notarin bzw. dem Notar in der Videokonferenz qualifiziert elektronisch signiert. Die analoge Niederschrift wird von den vor Ort erschienenen Beteiligten und der Notarin bzw. dem Notar eigenhändig unterschrieben.
Im Anschluss wird die analoge Urschrift in der Urkundensammlung verwahrt. Von diesem Dokument ist zusätzlich eine elektronische Fassung in der elektronischen Urkundensammlung aufzubewahren. Ebenso ist von der elektronischen Niederschrift eine Abschrift zu erstellen und in der (Papier-) Urkundensammlung zu bewahren. (Spiegelbildprinzip).
Weitere Informationen finden Sie in unserem Onlinehilfe-Artikel Hybride Beurkundung
Was ist bei einer hybriden Beurkundung, wenn ein Beteiligter seine Unterschrift/Signatur verweigert, der technisch andere Teil jedoch schon steht. Habe ich dann eine Urkunde?
Nein, für die Unterschrift bei einer gemischten Beurkundung gelten die allgemeinen Regeln des § 13 Abs. 1 BeurkG. Eine Niederschrift bedarf der eigenhändigen Unterschrift aller Beteiligten. Verweigert ein Beteiligter die Unterzeichnung, bleibt die Beurkundung unwirksam (BeckOK BGB/Litzenburger BeurkG § 13 Rn. 18).
Wie sieht das Verfahren in Vertretungssituation eines Beteiligten aus?
Wie bei der Präsenzbeurkundung auch, sind die gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung einzuhalten. So kann sich ein Beteiligter z.B. aufgrund Vollmacht vertreten lassen.
Dafür ist es in der Regel erforderlich, dass die Vollmacht der Notarin oder dem Notar vor der Beurkundung im Original oder als Ausfertigung vorliegt, damit diese in der Videokonferenz dem zu beurkundenden Dokument als Anlage beigefügt werden kann. Die jeweiligen Vollmachten müssen in der Form vorliegen, welche durch das Gesetz angeordnet wird. Insofern gibt es keinen Unterschied zwischen den Online-Verfahren und den Präsenzverfahren.
Für eine notariell beglaubigte oder beurkundete Gründungsvollmacht bedeutet dies, dass diese in Urschrift oder Ausfertigung vorliegen muss.
Meint 'einstimmig' im Kontext von § 53 Abs. 3: 'allstimmig' (alle Gesellschafter stimmen zu (bei Vollversammlung) nicht bloß alle Anwesenden (was auch einstimmig wäre))?
Die genaue Definition eines „einstimmigen Beschlusses“ im Online-Beurkundungsverfahren ist nicht abschließend geklärt, insbesondere im Hinblick auf abwesende Gesellschafter oder Enthaltungen. Die gesetzliche Begründung geht nicht explizit darauf ein, macht jedoch deutlich, dass das Verfahren auf konsensuale Entscheidungen beschränkt bleiben soll. Umstrittene oder kontroverse Beschlüsse sind nicht für das Online-Verfahren geeignet (BT-Drs. 20/1672, 24).
In der Literatur wird vertreten, dass fehlende Gesellschafter kein Hindernis für die Einstimmigkeit darstellen, solange die Beschlussfähigkeit gewahrt bleibt und die anwesenden Gesellschafter einstimmig abstimmen (vgl. dazu BeckNotar-HdB/Stelmaszczyk § 31. Rn. 518, 519). Allerdings ist diese Frage nicht gerichtlich geklärt, weshalb sich aus Gründen der notariellen Vorsicht die Einbeziehung aller Gesellschafter anbietet.
Reicht es für das Online-Verfahren aus, wenn nur ein GmbH-Gesellschafter seinen Wohnort im Amtsbezirk hat?
Ja, dieser Anknüpfungspunkt ist in § 10a Abs. 3 Nr. 4 BNotO geregelt und damit ausreichend.
Muss ein Gesellschafter, der die Zuständigkeit begründet, auch zwingend an einer etwaigen Beurkundung/Beglaubigung teilnehmen?
Nein, das ist nicht erforderlich. Maßgeblich sind die Anknüpfungspunkte in § 10a Abs. 3 BNotO.
Zählt bei einer Gesellschaft nur der derzeitige Satzungssitz oder wäre es auch möglich, dass eine Sitzverlegung in unseren Amtsbereich im Onlineverfahren durchgeführt wird?
Die Urkundstätigkeit mittels Videokommunikation gilt gem. § 10a Abs. 3 Nr. 1 BNotO als im Amtsbereich vorgenommen, wenn sich der Sitz der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft im Amtsbereich des Notars befindet.
Der Wortlaut deutet damit auf den derzeit im Register eingetragenen Satzungssitz hin. Die Gesetzesbegründung schweigt zu dieser Problematik. In der Literatur werden beide Ansichten vertreten. Eine gerichtliche Entscheidung existiert − soweit ersichtlich − noch nicht. Aus Gründen der notariellen Vorsicht sollte deshalb auf den derzeitigen Satzungssitz abgestellt werden.
Kann sich der Bürger außerhalb des Amtssitzes des Notars aufhalten?
Urkundstätigkeiten, die mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten nur dann als im Amtsbereich ausgeübt, wenn einer der in § 10a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-4 BNotO genannten Anknüpfungspunkte bejaht werden kann. Ist einer der aufgeführten Anknüpfungspunkte gegeben, ist der tatsächliche Aufenthaltsort der Beteiligten für die Durchführung des notariellen Online-Verfahrens unerheblich.
Muss der Notar die elektronische Beurkundung an seiner Geschäftsstelle vornehmen oder kann er z.B. auch vom Homeoffice aus tätig werden?
Ein Notar soll seine Urkundstätigkeit nur innerhalb seines Amtsbereichs gemäß § 10a Abs. 2 BNotO ausüben. Im notariellen Online-Verfahren ist der Ort der Verhandlung gemäß § 16b Abs. 3 S. 1 BeurkG der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird, also der Ort an dem sich der Notar oder die Notarin befindet. Folglich muss sich die Amtsperson während eines notariellen Online-Verfahrens in ihrem Amtsbereich aufhalten (vgl. BeckNotar-HdB/Stelmaszczyk § 31 Rn. 488).
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass es unabhängig davon die Pflicht geben kann, die Beurkundungstätigkeit in seiner Geschäftsstelle durchzuführen und nur in Ausnahmefällen außerhalb der Geschäftsstelle tätig zu werden. Beurkundungen mittels Videokommunikationssystem gelten in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen des § 10a Abs. 3 Satz 1 als im Amtsbereich ausgeübt.
Um die Zuständigkeit des Notars für Gesellschaften festzustellen: Wird diesbezüglich zwischen Sitz und inländischer Anschrift der Gesellschaft unterschieden?
Die Regelung in § 10a Abs. 3 Satz Nr. 1 BNotO knüpft an den Sitz der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft an. Hier wird auf den Satzungssitz einer Gesellschaft Bezug genommen. Dieser ist für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Notars entscheidend. Die inländische Geschäftsanschrift ist nicht maßgeblich.
Etwas anderes kann sich bei einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland und Zweigniederlassung in Deutschland ergeben, vgl. § 10a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BNotO.
Vor der Beurkundung
Welche Aufgaben können Mitarbeitende in Vorbereitung des Online-Verfahrens übernehmen?
Die Identifizierung und die Aufforderung an die Beteiligten zur Signatur in der Videokonferenz sind hoheitliche Aufgaben der Notarin bzw. des Notars, die nicht an einen Mitarbeitenden abgegeben werden können (siehe § 16c S. 1 BeurkG). Die Mitarbeitenden können jedoch das Lichtbild anfordern. Somit ist es möglich, als Notarin oder als Notar erst dann an der Videokonferenz teilzunehmen, wenn die eID-Daten und die erforderlichen Lichtbilder zur Identifizierung „vorliegen".
Weitere Informationen finden Sie unter Rolle des Mitarbeitenden vor und in derVideokonferenz.
Wenn das Auslesen des Ausweises zwingende Voraussetzung für die Durchführung der Online-Beurkudung ist, wie kann ich dann auf den Ausweis verzichten, wenn der Mandant mir persönlich bekannt ist?
Das sind zwei verschiedene Vorgänge. Einerseits das Auslesen der eID: Dieser Schritt ist zwingend notwendig, damit der Bürger an der Videokonferenz teilnehmen kann. Andererseits das Auslesen des Lichtbildes: Dies kann gemäß § 16c S. 3 BeurkG entfallen, wenn der Beteiligte dem Notar bekannt ist. Wie in der analogen Welt auch, muss in der Urkunde vermerkt werden, dass Ihnen die Mandantin bzw. der Mandant von Person bekannt ist. Sie können dann wie folgt formulieren: "...(Beteiligter) ausgewiesen durch elektronischen Identitätsnachweis sowie von Person bekannt."
Wenn die Signaturfähigkeit festgestellt ist, aber der Lichtbild-Test noch nicht, kann das Online-Verfahren stattfinden?
Für die technisch erfolgreiche Durchführung des notariellen Online-Verfahrens ist die Signaturfähigkeit erforderlich. Der Lichtbildtest ist für die Bürgerinnen und Bürger optional und dient dazu, das Auslesen des Lichtbildes schon vor der Beurkundung zu testen. Die Videokonferenz kann technisch auch ohne den vorher durchgeführten Lichtbildtest erfolgen. Die durch § 16c BeurkG vorgeschriebene Identifizierung erfordert jedoch grundsätzlich die Übermittlung eines elektronischen Lichtbildes. Wenn diese nicht erfolgt, darf das Online-Verfahren beurkundungsrechtlich nicht durchgeführt werden. Ausgenommen ist der Fall, dass der Beteiligte dem Notar bereits von Person bekannt ist. In diesem Fall kann auf die Übermittlung des Lichtbildes verzichtet werden (§ 16c Satz 3 BeurkG).
Kann auch ein Notarvertreter das Online-Verfahren während der Vertretung nutzen oder kann das nur der Notar selbst innerhalb seines Amts erledigen?
Auch Notarvertreterinnen und -vertreter können das Online-Verfahren nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Notarvertreterbestellung im Notarverzeichnis eingetragen ist. Die Notarvertreterin oder der Notarvertreter muss über eine N-Karte und ein gültiges Fernsignaturzertifikat verfügen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann sich die Notarvertreterin oder der Notarvertreter mit seinen Zugangsdaten in XNP anmelden und während des Vertretungszeitraums auf die Vorgänge der vertretenen Notarin oder des vertretenen Notars zugreifen.
Muss man für mehrere Vorgänge mit den gleichen Mandanten mehrere Termine vergeben oder kann man das durch ein einziges großes Zeitfenster abdecken?
Mehrere Vorgänge mit denselben Mandanten können in einem gemeinsamen Videokonferenz-Termin bearbeitet und alle erforderlichen Dokumente in diesem Termin signiert werden.
Wie kann ich einen Vorgang wieder löschen, der vor Vornahme einer Beurkundung abgesagt wurde?
Wenn der Bürger das Online-Verfahren nicht weiterverfolgen möchte, haben Sie zwei Möglichkeiten:
1. Der Vorgang befindet sich im Status In Bearbeitung. Sie können den Vorgang entknüpfen und müssen dann einen entsprechenden Entknüpfungsgrund im sich öffnenden Dialogfenster eingeben. Der Vorgang wird anschließend nicht mehr in Ihrer Übersicht angezeigt.
2. Der Bürger hat den Vorgang gelöscht. Dieser wird Ihnen nun als Abgebrochen in der Vorgangsübersicht angezeigt. Sie können den Vorgang nun bei sich löschen. Der Vorgang wird anschließend nicht mehr in Ihrer Übersicht angezeigt. Weitere Informationen finden Sie in unseren Onlinehilfe-Artikeln Vorgang entknüpfen und Vorgang löschen.