Versionsinformationen: Modul eNoVA

Umgesetzte Inhalte und bekannte Einschränkungen - letzte Änderung 25.02.2025, 09:25 Uhr.

Umgesetzte Inhalte

  • Mit dieser Version befindet sich auf der Karteikarte Grundstück ein dauerhafter Hinweis auf § 20 GrEStG, wenn sich ein Vollzugsschritt vom Typ Veräußerungsanzeige im Vorgang befindet. Der Text des Hinweises ist wie folgt: “Bei einer Veräußerungsanzeige sind die nach § 20 GrEStG gesetzlich geforderten Angaben vollständig zu übermitteln, sofern sie vorliegen. Dies gilt insbesondere für die hier als “Optional” gekennzeichneten Felder. Unvollständige Angaben können zu Rückfragen und Verzögerungen bei der Bearbeitung durch das Finanzamt führen.”
  • Ab dieser Version ist das Hochladen des ELSTER-Organisationszertifiaktes in den ELSTER-Einstellungen nur noch beim Nutzer der Amtstätigkeit (Notarin oder Notar) möglich. Mitarbeitenden wird das ELSTER-Organisationszertifikat anschließend nur angezeigt und sie müssen einmalig das entsprechende Passwort eingeben, um Veräußerungsanzeigen versenden zu können.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie hier.

  • Ab dieser Version können Sie in der Maske eines Grundstücks angeben, ob es sich um eine noch zu vermessene Teilfläche handelt.
  • Die Anwendung erkennt nun, wann das hinterlegte ELSTER-Organisationszertifikat abläuft und informiert den Anwender 14 Tage vor dem Ablauf des Zertifikats darüber.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie hier.

Ab dem 19. Januar 2026 werden in eNoVA zwei weitere Vollzugsschritte zur Verfügung stehen:

  • Veräußerungsanzeige Grundbesitz (GrEStG) sowie
  • Veräußerungsanzeige Gesellschaftsanteile (GrEStG) 

Um elektronische Veräußerungsanzeigen an die teilnehmenden Finanzämter über eNoVA elektronisch via ELSTER zu übermitteln, benötigen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat, das nach Erhalt in XNP in den Einstellungen hinterlegt werden muss.

Welche Finanzämter wann empfangsbereit sind, entnehmen Sie bitte folgender Aufstellung: https://notarnet.de/produkte/enova#schulungen

Hinweis: Die elektronische Übermittlung ist derzeit freiwillig. Eine gesetzliche Verflichtung besteht aktuell noch nicht. 

Häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie hier.

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