Vorgang ablehnen

Sie können einen Vorgang nur aus einem triftigen Grund ablehnen.

In der Vorgangsansicht finden Sie in der Aktionsleiste Vorgang ablehnen. Diese Schaltfläche können Sie auswählen, wenn ein bürgerseitig angelegter Vorgang aus berechtigten Gründen abgelehnt werden soll. Dies kommt in Betracht, wenn Sie örtlich nicht zuständig sind.

Hintergrund: Nach § 10a Abs. 3 und § 11 BNotO dürfen Notarinnen und Notare in einem Online-Verfahren nur tätig werden, wenn in ihrem Amtsbereich bestimmte örtliche Anknüpfungspunkte liegen, z.B. bei einer GmbH der Sitz der Gesellschaft, der (Wohn-)Sitz eines Gesellschafters oder der (Wohn-)Sitz eines Geschäftsführers.

Haben Sie den neuen Vorgang abgelehnt, so müssen Sie einen Grund für die Ablehnung angeben.

Für die Eingabe des Ablehnungsgrundes öffnet sich ein Dialogfenster mit einem Hinweistext und einem Freitextfeld. Hier können Sie die Begründung eingeben.

Danach gehen Sie auf Weiter.

Diese Angabe wird den Beteiligten in der bürgerseitigen Anwendung automatisch angezeigt. Die Beteiligten können dann eine andere Notarin oder einen anderen Notar auswählen, die bzw. der für die Durchführung des notariellen Online-Verfahrens zuständig ist.

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