Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. 2021 I, 882) ergeben sich zum 1. Januar 2023 im Bereich des Zentralen Vorsorgeregisters (ZVR) einige Änderungen, die für Sie von Relevanz sein könnten:
- Einführung neuer Registrierungsgegenstände
- Änderung der Vorsorgeregister-Gebührensatzung
Im Einzelnen:
Das ZVR wird um zwei neue registrierungsfähige und gebührenpflichtige Vorsorgeangelegenheiten erweitert:
- Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten (§ 78a Abs. 1 Satz 1 BNotO k.F., § 1 Abs. 1 Nr. 7 VRegV k.F.)
- Isolierte Patientenverfügungen (§ 78a Abs. 1 Satz 1 BNotO k.F., § 9 VRegV k.F.)
Daneben wird die Vorsorgeregister-Gebührensatzung zum 1. Januar 2023 geringfügig geändert. Hierdurch ergeben sich Auswirkungen im Zentralen Vorsorgeregister.
- Zunächst lautet die offizielle Abkürzung der Vorsorgeregister-Gebührensatzung künftig „ZVR-GebS“ (bislang „VRegGebS“).
- Die neuen registrierungsfähigen Vorsorgeangelegenheiten sind gemäß § 7 ZVR-GebS k.F. gebührenpflichtig. Insoweit ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Gebührenpraxis.
- Daneben wird ein neuer Gebührentatbestand eingeführt:
- ZVR-GebS GebVZ Nr. 33: - 3,50 € (in Worten: minus drei Euro fünfzig)
- Es handelt sich um einen Ermäßigungstatbestand für Registrierungen, die keine Angaben zu einer Vertrauensperson (Bevollmächtigter oder vorgeschlagener Betreuer) beinhalten. Hierzu zählt z. B. der Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht, bei dem weder ein Bevollmächtigter noch ein vorgeschlagener Betreuer benannt werden kann. Für solche Registrierungen ermäßigt sich die (Grund-)Gebühr der Registrierung um 3,50 €. Wird später erstmalig eine Vertrauensperson ergänzt, löst dies jedoch eine Gebühr nach Nr. 31 (derzeit 3,50 €) bzw. Nr. 32 (derzeit 4,– €) aus.
- Eine Übergangsregelung findet sich künftig in § 8 ZVR-GebS k.F. (bislang § 7 ZVR-GebS k.F.). Gemäß § 8 Satz 1 ZVR-GebS k.F. ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der die Gebühr auslösende Tatbestand – der Abschluss der Antragstellung – verwirklicht wurde. Erfolgt dies vor Ablauf des 31. Dezember 2022, gilt die Gebührensatzung in der vor dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung.
Wir bitten um Berücksichtigung der Änderungen in Ihrer jeweiligen Notarsoftware bzw. in Ihrer Anwendung als Systembetreuer zu diesem Zeitpunkt.
Die Satzung in der Fassung ab dem 1. Januar 2023 ist diesem Informationstext als Anlage beigefügt und wird ab dem 1. Januar 2023 auch auf der Homepage des ZVR einsehbar unter:
https://www.vorsorgeregister.de/footer/rechtsgrundlagen
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bundesnotarkammer