Sehr geehrte Damen und Herren,
die Vorschriften über die Führung des Urkundenverzeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses im Elektronischen Urkundenarchiv – insbesondere § 55 Abs. 2, § 59a BeurkG – wären nach der am 1. Juni 2017 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung des Urkundenarchivgesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft getreten (BGBl. I 2017, 1396).
Wie wir schon im März angekündigt haben ist nun durch die Artikel 13 und 14 des Gesetzes vom 30. November 2019 – Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze – (BGBl. I 2019, 1942 – Nr. 44 vom 5.12.2019) der Termin für das Inkrafttreten dieser Vorschriften auf den 1. Januar 2022 verschoben worden.
Das Elektronische Urkundenarchiv geht also einheitlich zum 1. Januar 2022 in Betrieb.
Bis dahin bleibt es bei der herkömmlichen Führung von Urkundenrolle, Urkundensammlung, Massenbuch und Verwahrungsbuch, wie sie von der Dienstordnung (DONot) vorgeschrieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Bundesnotarkammer