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Nachregistrierung
Dieser Fall betrifft die Konstellation, dass die Notarkammer eine erbfolgerelevante Urkunde mit Errichtungsdatum ab dem 1. Januar 2012 (vgl. § 78d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNotO) verwahrt, die nach Errichtung entgegen § 34a Abs. 1 Satz 1 BeurkG versehentlich nicht im ZTR registriert worden ist. Gelangt der Notarkammer diese Tatsache zur Kenntnis, muss sie die Verwahrangaben der Urkunde im ZTR nachregistrieren. Eine gleichgelagerte Pflicht der Notarkammer zur Nacherfassung für erbfolgerelevante Urkunden, die vor dem 1. Januar 2012 errichtet und entgegen dem Testamentsverzeichnisüberführungsgesetz (TVÜG) nicht im ZTR registriert sind (§ 78d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNotO), ergibt sich aus § 11 ZTRV.
Ist die Urkunde noch nicht im Zentralen Testamentsregister registriert, kann die Registrierung des Umzugs durch Klick auf den Button "Umzug einer Urkunde, für die noch keine Registrierung besteht" erfolgen. Es erscheint folgende Warnmeldung:
Die manuelle Eingabe der Urkunde soll nur erfolgen, wenn noch keine Registrierung zu dieser Urkunde im Zentralen Testamentsregister enthalten ist. Da eine Registrierung auch über die Testamentsverzeichnisüberführung in das Zentrale Testamentsregister gelangt sein kann, ist vor einer manuellen Eingabe einer Urkunde stets eine Suche für jeden beteiligten Erblasser durchzuführen.
Bei der manuellen Eingabe der Urkunde sind neben dem Datum des Umzugs Angaben zur Urkunde (Art der Urkunde (z.B. Erbvertrag oder sonstige Urkunde), beurkundender Notar, Datum der Urkunde und Urkundenrollennummer oder Urkundenverzeichnisnummer) und zum Erblasser entsprechend einer Neuregistrierung zu machen.
Der Bearbeiter muss bei der Art der Verwahrung "Verwahrung nach § 51 BNotO) zwingend auswählen! Es wird automatisch die Kammer als Verwahrstelle eingetragen und ist nicht mehr veränderbar.
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