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Umzug einer Urkunde
Die Beteiligten können die nachträgliche Verbringung eines Erbvertrags, der durch die Notarkammer verwahrt wird, in die besondere amtliche Verwahrung verlangen. Dieser „Umzug“ der Urschrift muss ebenfalls im ZTR abgebildet werden (§ 4 Abs. 1 ZTRV). Die Registrierung erfolgt stets durch die Verwahrstelle, bei der die Urkunde vor dem Umzug physisch vorliegt.
Der Umzug einer notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunde aus der notariellen Verwahrung erfolgt unter „Registrierungen-Umzug einer Urkunde“.
Im Bereich Filter/Urkundensuche kann durch Eingabe von Suchkriterien nach vorhandenen Registrierungen gesucht werden. Hierbei müssen Sie, wenn Sie Urkunden eines Notars nach § 51 BNotO verwahren, die Suche auch über die Auswahlliste „Ursprüngliche notarielle Verwahrstelle“ eingrenzen. Durch einen Doppelklick in eine Trefferzeile, gelangen Sie zu den Daten der Registrierung.
Praktische Anwendungsfälle
Praktische Anwendungsfälle für den Umzug einer notariellen erbfolgerelevanten Urkunde sind:
- Auf Wunsch des Erblassers soll ein sich bisher nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befindlicher Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung eines Gerichts verbracht werden (nachträgliche besondere amtliche Verwahrung).
- Ein sich in notarieller Verwahrung befindlicher Erbvertrag ist nach § 351 FamFG wegen Ablauf der 30jährigen Frist an das Nachlassgericht zur Eröffnung abzuliefern.
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