05.01.2022

Ablieferung im Sterbefall

Verwahrt die Notarkammer eine erbfolgerelevante Urkunde, zu der im ZTR Verwahrangaben gespeichert sind, fordert das ZTR die Notarkammer nach dem Sterbefall auf, die Urkunde dem zuständigen Nachlassgericht abzuliefern (Erbvertrag, § 34a Abs. 3 Satz 1 BeurkG) bzw. die erbfolgerelevanten Erklärungen in beglaubigter Abschrift mitzuteilen (sonstige erbfolgerelevante Urkunde, § 34a Abs. 3 Satz 2 BeurkG). Über diese Aufgabe wird die Notarkammer zeitgleich per E-Mail informiert. Die Ablieferung bzw. Mitteilung der erbfolgerelevanten Urkunde muss im ZTR abgebildet werden. Nach erfolgreicher Ablieferung bzw. Mitteilung erteilt das Nachlassgericht eine Empfangsbestätigung, die für die Notarkammer im ZTR abrufbar ist.


Urkunde übersenden

Unter dem Menüpunkt "Urkunden übersenden" kann die Notarkammer die Urkunden aufrufen, die sie aufgrund einer Sterbefallzuordnung an ein Nachlassgericht abzuliefern hat.

In der Übersicht angezeigt werden:

  • die Urkundenrollennummer bzw. UVZ-Nr.
  • das Urkundendatum und der Urkundentyp,
  • Verwahrnummer/Aktenzeichen,
  • unter "Typ" die Form, in der die Urkunde an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern ist (Bsp. Erbvertrag in Urschrift, sonstige Urkunde in beglaubigter Abschrift),
  • unter "abzuliefern an" das zuständige Nachlassgericht,
  • ein eigenes Verwarhkennzeichen sowie
  • der Erblasser.

Abhängig vom Urkundentyp schlägt das Zentrale Testamentsregister vor, in welcher Form die erbfolgerelevante Urkunde abzuliefern ist:

  • Bei einem Erbvertrag ist die Urschrift der Urkunde abzuliefern;
  • bei einer sonstigen Urkunde ist eine beglaubigte Abschrift abzuliefern; die Urschrift verbleibt hier der Notarkammer.

    Sonderfall: Allgemeine Urkunde
    Dieser Urkundentyp wird vom Zentralen Testamentsregister angezeigt, wenn bei denjenigen Registrierungen, die über die Testamentsverzeichnisüberführung in das Zentrale Testamentsregister gelangt sind, der Urkundentyp aus der „Gelben Karte“ nicht zuverlässig ermittelt werden konnte. In diesem Fall hat die Notarkammer selbst zu ermitteln, um welchen Urkundentyp es sich handelt und ob die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift an das Nachlassgericht übersandt werden muss.

    Unter der Spalte "Aktionen" wird für die Ablieferung an das zuständige Nachlassgericht ein Begleitschreiben zum Download bereitgestellt.

    Daneben wird unter der Spalte "Aktionen" die Sterbefallbenachrichtigung zum Download bereitgestellt. In der Sterbefallbenachrichtigung werden die Werte der Registrierung den Werten der Sterbefallnachricht des Standesamts gegenüber gestellt.

     

    Im Falle einer Registrierung aufgrund der Testamentsverzeichnisüberführung ist weiter die ursprünglich ausgefüllte Gelbe Karte angefügt. Anhand der Sterbefallbenachrichtigung kann und soll die Notarkammer überprüfen, ob es sich bei der angeforderten Urkunde tatsächlich um eine Urkunde des Verstorbenen handelt.

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