Einrichtungen
- Notarielle Online-Verfahren allgemein
- Aktuelles, Versionsinformationen & FAQ
- Einstiegshilfen
- Aktionen vor der Videokonferenz
- Aktionen innerhalb eines Vorgangs
- Vorbereitung und Durchführung der Videokonferenz
- Aktionen nach der Videokonferenz
- Übergabe von Vorgängen an den Amtsnachfolger
- Abrechnung und SEPA-Lastschriftverfahren
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- Technischer Bereich
05.01.2022
Welche Urkunden müssen (nach)registriert werden?
Von der Notarkammer sind im Zentralen Testamentsregister nachzuregistrieren:
- Erbverträge und
- sonstige notarielle Urkunden wie bspw. Eheverträge, soweit deren Vereinbarungen Einfluss auf die gesetzliche Erbquote haben, Erbverzichte und Rechtswahlen.
Die Registrierungspflicht für Testamente und Erbverträge besteht unabhängig vom Inhalt der Urkunde. Dies gilt auch wenn der Erblasser nur ein Vermächtnis anordnet. Die Registrierung erfolgt immer nur für den Erblasser. Bei einem Erbverzicht ist daher der Verzichtende nicht zu registrieren. Auch eine Registrierung für einen Vorerben erfolgt nicht.
Nicht registrierungspflichtig sind Pflichtteilsverzichtsverträge, Adoptionsanträge, Vaterschaftsanerkennungen, Erbausschlagungen und Erbteilsübertragungsverträge.