Einrichtungen
- Notarielle Online-Verfahren allgemein
- Aktuelles, Versionsinformationen & FAQ
- Einstiegshilfen
- Aktionen vor der Videokonferenz
- Aktionen innerhalb eines Vorgangs
- Vorbereitung und Durchführung der Videokonferenz
- Aktionen nach der Videokonferenz
- Übergabe von Vorgängen an den Amtsnachfolger
- Abrechnung und SEPA-Lastschriftverfahren
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Unsere Einrichtungen
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Welche Urkunden müssen registriert werden?
Rufen Sie die Anmeldeseite des Zentralen Testamentsregisters auf. Wenn Sie die Anmeldeseite des Zentralen Testamentsregisters nicht angezeigt bekommen, überprüfen Sie bitte den Anschluss Ihrer Register- oder Notarnetzbox.
Vom Notar sind im Zentralen Testamentsregister zu registrieren:
- Einzeltestament / Gemeinschaftliches Testament
- Erbvertrag
- Sonstige Urkunde
Die Registrierungspflicht für Testamente und Erbverträge besteht unabhängig vom Inhalt der Urkunde. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur ein Vermächtnis anordnet. Die Registrierung erfolgt immer nur für den Erblasser. Bei einem Erbverzicht ist daher der Verzichtende nicht zu registrieren. Auch eine Registrierung für einen Vorerben erfolgt nicht.
Einzeltestament / Gemeinschaftliches Testament
Ein notariell beurkundetes Einzeltestament sowie ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament sind vom Notar im Zentralen Testamentsregister unter der Rubrik „Registrierungen - Einzeltestament“ bzw. „Registrierungen – Gemeinschaftliches Testament“ zu registrieren.
Soweit in dieser Onlinehilfe von Ehegatten die Rede ist, sind damit auch eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gemeint.
Bei der Dateneingabe ist das Feld „Art der Urkunde“ bereits aufgrund der Auswahl „Registrierungen – Einzeltestament“ bzw. „Registrierungen – Gemeinschaftliches Testament“ vorbelegt. Als beurkundender Notar ist der Melder voreingestellt.
Über eine Auswahlliste kann jedoch auch ein Amtsvorgänger, dessen Akten vom Melder nach § 51 Abs. 1 S. 2 BNotO verwahrt werden, ausgewählt werden. Dies ist insoweit möglich, als die Aktenverwahrung von der regionalen Notarkammer im Notarverzeichnis der Bundesnotarkammer gepflegt wurde.
Im Bereich „Verwahrung“ ist als Verwahrart „Besondere amtliche Verwahrung“ vorbelegt. Eine Änderung dieses Felds ist nicht möglich. Notariell beurkundete Testamente sind nach den gesetzlichen Regelungen immer in besondere amtliche Verwahrung zu verbringen.
Als Verwahrstelle ist das Amtsgericht am Amtssitz des Notars vorbelegt. Wird vom Erblasser eine andere Verwahrstelle gewünscht, kann über die zur Verfügung gestellte Auswahlliste eine andere Verwahrstelle ausgewählt werden.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist vom beurkundenden Notar im Zentralen Testamentsregister unter der Rubrik „Registrierungen - Erbvertrag“ zu registrieren.
Bei der Dateneingabe ist das Feld „Art der Urkunde“ bereits aufgrund der Auswahl „Registrierungen – Erbvertrag“ vorbelegt. Im Bereich „Verwahrung“ greifen die im Notarportal vom Notar selbst getroffenen Voreinstellungen zur bevorzugten Verwahrart bei Erbverträgen. Im Einzelfall kann nun durch Setzen oder Entfernen des Häkchens im Feld „Besondere amtliche Verwahrung“ die Verwahrart geändert werden.
Soll der Erbvertrag nicht besonders amtlich verwahrt werden, sondern beim Notar verbleiben, ist das Feld nicht anzuhaken, der beurkundende Notar wird automatisch in das Feld „Verwahrung – Notar“ als Verwahrstelle eingetragen.
Soll der Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist das Feld „Besondere amtliche Verwahrung“ anzuhaken. Als Verwahrstelle ist das Amtsgericht am Amtssitz des Notars vorbelegt. Es kann jedoch über das Dropdownfeld ein anderes Gericht als Verwahrstelle aus der hinterlegten Werteliste ausgewählt werden.
Als Erblasser ist nur derjenige zu erfassen, der eine erbfolgerelevante Erklärung abgibt. Ein schlichter Vertragschließender ist nicht als Erblasser zu erfassen!
Ist an der zu registrierenden Urkunde nur eine Person als Erblasser im vorgenannten Sinn beteiligt, besteht in dem Registrierungsschritt „Dateneingabe“ die Möglichkeit, über das Minus-Symbol „-“ einen Erblasser zu entfernen.
Sind an der zu registrierenden Urkunde mehr als zwei Erblasser beteiligt, besteht in dem Registrierungsschritt „Dateneingabe“ die Möglichkeit, über den Button einen oder mehrere weitere Erblasser hinzuzufügen.
Sonstige Urkunde
Eine sonstige erbfolgerelevante Urkunde ist vom beurkundenden Notar unter der Rubrik „Registrierungen – Sonstige Urkunde“ im Zentralen Testamentsregister zu registrieren.Als sonstige erbfolgerelevante Urkunde sind im Zentralen Testamentsregister insbesondere zu registrieren:
- Aufhebungsverträge,
- Rücktritts- und Anfechtungserklärungen,
- Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge,
- Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge (soweit der pauschale erbrechtliche Zugewinnausgleich geändert wird wie bei der Vereinbarung von Gütertrennung oder bei Ausschluss des pauschalen erbrechtlichen Zugewinnausgleichs) sowie
- Rechtswahlen (soweit das Güterrechts- bzw. das Erbrechtsstatut betroffen sind).
Nicht registrierungspflichtig sind Pflichtteilsverzichtsverträge, Adoptionsanträge, Vaterschaftsanerkennungen, Erbausschlagungen und Erbteilsübertragungsverträge. Da eine sonstige notarielle Urkunde immer beim Notar verwahrt wird, sind bei der Dateneingabe die Felder „Art der Urkunde“ und „Notar“ bereits aufgrund der Auswahl „Registrierungen – Sonstige Urkunde“ vorbelegt.
Ist an der zu registrierenden Urkunde nur eine Person als Erblasser beteiligt, beispielsweise bei einem Erbverzicht, besteht in dem Registrierungsschritt „Dateneingabe“ die Möglichkeit, über das Minus-Symbol „-“ einen Erblasser zu entfernen.
Sind an der zu registrierenden Urkunde mehr als zwei Erblasser beteiligt, besteht in dem Registrierungsschritt „Dateneingabe“ die Möglichkeit, über den Button einen oder mehrere weitere Erblasser hinzuzufügen.
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