Registrierungen

Unter dem Menüpunkt „Einsicht/Bearbeiten – Registrierungen“ kann der Notar die durch ihn selbst im Zentralen Testamentsregister registrierten erbfolgerelevanten Urkunden einsehen, ebenso wie die von einem Amtsvorgänger im Zentralen Testamentsregister registrierten Urkunden, die von ihm nach § 51 BNotO verwahrt werden.

Die Frage der Einsichtsberechtigung für Urkunden eines Amtsvorgängers richtet sich nach den im Notarverzeichnis gepflegten Angaben. Sollten Urkunden eines Amtsvorgängers, die von Ihnen nach § 51 BNotO verwahrt werden, nicht eingesehen werden können, müssen Sie sich mit der zuständigen Notarkammer in Verbindung setzen, damit diese die Aktenverwahrung im Notarverzeichnis pflegt.

 

Registrierungen

Im Bereich Filter/Urkundensuche kann durch Eingabe von Suchkriterien nach vorhandenen Registrierungen gesucht werden. Durch einen Doppelklick in eine Trefferzeile, gelangen Sie zu den Daten der Registrierung.

Hier können die Daten der Registrierung eingesehen, erzeugte Dokumente abgerufen, Adressdaten eingesehen und über den Button "Bearbeiten" geändert werden. Nach Änderung der Adressdaten können die bereits vorliegenden Dokumente mit den aktuellen Daten unter dem Reiter "Dokumente" über "Dokumentenerzeugung mit aktuellen Daten" neu erzeugt werden.

Weiter können hier die Daten der Registrierung mit den Funktionen „Berichtigen“, „Löschen“, „Erblasser hinzufügen“ oder „Erblasser entfernen“ bearbeitet werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie aus Sicht des Zentralen Testamentsregisters der Melder der Registrierung sind.

Sind Sie Melder der zu berichtigenden Registrierung, können Sie den Berichtigungsdialog über den Button "Berichtigen" öffnen.

Mit "Weiter" gelangt man in den Bereich der Datenprüfung und kann dort über den Button "Registrieren" die Übermittlung der berichtigten Angaben an das Zentrale Testamentsregister initiieren.

Nach erfolgreicher Berichtigung der Registrierung wird eine neue Eintragungsbestätigung für den Erblasser zur Verfügung gestellt.

Wird versucht eine Registrierung zu löschen, erscheint nebenstehende Warnmeldung.

Wird der Warndialog mit „Ja" beantwortet, wird nach dem Versandstatus der Urkunde gefragt.

Es werden entsprechende Dokumente erzeugt.

Erfolgt die Löschung innerhalb von sieben Tagen nach Registrierung, wird die Registrierungsgebühr erstattet. Nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist ist eine Erstattung der Registrierungsgebühr nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ZTR-GebS nicht möglich.

Das Bearbeiten einer Registrierung ist nur solange möglich, wie der Erblasser noch lebt. Nach Eintritt des Sterbefalls kann der Notar die Registrierung nicht mehr berichtigen.