Erbvertragsverzeichnis

Unter dem Menüpunkt „Einsicht/Bearbeiten – Erbvertragsverzeichnis“ werden dem Notar alle Erbverträge angezeigt, die der Notar selbst verwahrt, einschließlich der nach § 51 BNotO verwahrten Erbverträge des Amtsvorgängers.

Nach vollständiger Überführung sämtlicher Geburtsstandesämter im Rahmen der Testamentsverzeichnisüberführung sollte das Erbvertragsverzeichnis mit dem tatsächlichen Bestand übereinstimmen.

Der Bestand ist vom Notar jedoch um Rückgaben von Erbverträgen aus der notariellen Verwahrung zu bereinigen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann das Erbvertragsverzeichnis des Zentralen Testamentsregisters zur Überprüfung des nach der Dienstordnung für Notare zu führenden Erbvertragsverzeichnisses und im Rahmen der Ermittlungsfristen nach § 351 FamFG verwandt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass das vom Zentralen Testamentsregister zur Verfügung gestellte Erbvertragsverzeichnis nicht den Anforderungen der Dienstordnung für Notare über die Führung des Erbvertragsverzeichnisses entspricht. Dieses kann durch Ausdruck der vom Zentralen Testamentsregister erzeugten Eintragungsbestätigungen geführt werden.

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