Was ist zu tun?

Die Urkunde ist auffindbar

Durch einen Klick auf das Symbol "Aktionen" in der Spalte "Aktionen" öffnet sich ein Dialogfenster, in dem der Notarkammer verschiedene Optionen zur Auswahl gestellt werden:

Wenn die Urkunde auffindbar ist, ist die Option "Abliefern" zu wählen und die Urkunde in der entsprechenden Form (Urschrift oder beglaubigte Abschrift) an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Hierzu kann das zum Download bereitgestellte Begleitschreiben verwandt werden.

Von der Notarkammer ist weiter nichts zu veranlassen. Insbesondere darf nach Ablieferung der Urkunde in keinem Fall die Ablieferungsaufforderung storniert werden.

Die Ablieferungsaufforderung wird vom zentralen Testamentsregister in den Ordner "auf dem Postweg" verschoben.

Wenn das zuständige Nachlassgericht den Empfang der Urkunde bestätigt, wird die Aufforderung zur Ablieferung vom Zentralen Testamentsregister automatisch in den Ordner „abgeliefert“ verschoben:


Die Urkunde ist unauffindbar (Stornierung der Ablieferung/Unauffindbarkeit)

Im Falle des Vorliegens eines Stornierungsgrundes ist durch einen Klick auf das Symbol "Aktionen" in der Spalte "Aktionen" die Option "Stornieren" zu wählen.

Diese Variante ist nur zu wählen, wenn die Urkunde tatsächlich nicht vorhanden oder nicht auffindbar ist.

 

 

Mögliche Stornierungsgründe bzw. Fallvarianten der Unauffindbarkeit sind:
- Die Urkunde befindet sich bei einer anderen bekannten Verwahrstelle, weil sie evtl. bereits früher zur Eröffnung abgeliefert wurde. Dann ist die andere Verwahrstelle anzugeben.
- Die Urkunde wurde vom Erblasser zurückgenommen, die Rückgabe ist aber nicht im Zentralen Testamentsregister registriert.
- Die Notarkammer hat eine doppelte Ablieferungsaufforderung erhalten.
- Die Urkunde ist aus sonstigen Gründen nicht auffindbar.

 

Der Grund der Unauffindbarkeit ist in jedem Fall anzugeben. Im Bemerkungsfeld können weitere Angaben gemacht werden.