Einrichtungen
- Notarielle Online-Verfahren allgemein
- Aktuelles, Versionsinformationen & FAQ
- Einstiegshilfen
- Aktionen vor der Videokonferenz
- Aktionen innerhalb eines Vorgangs
- Vorbereitung und Durchführung der Videokonferenz
- Aktionen nach der Videokonferenz
- Übergabe von Vorgängen an den Amtsnachfolger
- Abrechnung und SEPA-Lastschriftverfahren
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Unsere Einrichtungen
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- Support
- Verfügbarkeit
- Technischer Bereich
Es ist nicht möglich, dasselbe Dokument in Videokonferenzen unterschiedlicher Vorgänge zu signieren oder signieren zu lassen.
Innerhalb eines einzelnen Vorgangs ist es jedoch möglich, dasselbe Dokument von verschiedenen Personen in separaten Videokonferenzen signieren zu lassen.
Es erscheint ein Dialogfeld, in dem Sie angeben müssen, ob es sich um eine Beurkundung oder eine Beglaubigung handelt.
Diese Angabe ist maßgeblich für die Abrechnung der fallbezogenen Gebühren, die 25 Euro pro Beurkundung und 8 Euro pro Beglaubigung mittels des Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer betragen und der Höhe nach den bürgerseitig zu entrichtenden Auslagenpauschalen entsprechen. Diese fallbezogene Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn eine Notarin oder Notar eine qualifizierte elektronische Signatur mittels des Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer einmal zu Testzwecken auslöst.
Alternative Signaturmöglichkeit nach Beendigung der Videokonferenz
Falls Sie als Notarin oder Notar Ihre Signatur in der Videokonferenz vergessen haben sollten oder falls Sie Ihre Signatur erst außerhalb der Videokonferenz anbringen möchten, lässt sich dies im Bereich Dokumente verwalten nachholen. Die Grundsätze, die für das Nachholen einer notariellen Unterschrift im Präsenzverfahren zu beachten sind, gelten entsprechend für das notarielle Online-Verfahren.
In diesem Bereich werden u.a. die elektronischen Dokumente angezeigt, die in der Videokonferenz signiert worden sind. Für jedes dieser Dokumente wird angezeigt, welche Bürger diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen haben. Fehlt in einem Ausnahmefall einmal die qualifizierte elektronische Signatur eines Bürgers und haben Sie bereits signiert, dann ist eine Nachtragsbeurkundung entsprechend § 44a Abs. 3 BeurkG durchzuführen, in der eine neue elektronische Niederschrift errichtet wird.
Die Grundsätze, die für das Nachholen einer notariellen Unterschrift im Präsenzverfahren zu beachten sind, gelten für das notarielle Online-Verfahren entsprechend. Sie müssen als Notar oder Notarin also in dem Zeitpunkt der Signaturerstellung insbesondere noch im Amt sein. Wie für das Präsenzverfahren ist im Übrigen nicht abschließend geklärt, welche zeitlichen Grenzen für das Nachholen der Notarsignatur bestehen.
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