Einrichtungen
Hybride Beurkundung
Neben der reinen Online-Beurkundung besteht auch die Möglichkeit, eine hybride Beurkundung durchzuführen, bei der ein Teil der Beteiligten in Präsenz im Büro anwesend ist und ein Teil per Videokonferenz zugeschaltet wird.
Hierbei ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift mit der bei der Notarin oder dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche Niederschrift nach § 8 BeurkG aufzunehmen. Die elektronische Niederschrift wird von den per Videokonferenz teilnehmenden Beteiligten und der Notarin oder dem Notar signiert. Die Präsenzniederschrift wird von den in Präsenz anwesenden Beteiligten und der Notarin oder dem Notar unterschrieben.
Informationen zum Umgang mit den Urkunden nach Beurkundung und Hochladen in das Urkundenverzeichnis finden Sie unter Umgang mit gemischten Urkunden in der USL.
Arbeitsteiliges Arbeiten zwischen Mitarbeitenden und Notarin bzw. Notar
Für die Feststellung der Beteiligten gelten für die in Präsenz Anwesenden die allgemeinen Grundsätze des § 10 BeurkG. Die per Videokommunikation zugeschalteten Beteiligten müssen nach dem zweistufigen Verfahren des § 16c BeurkG identifiziert werden.
Die technische Bedienung der Videokonferenz kann dabei auch während einer hybriden Beurkundung im Wesentlichen grundsätzlich auf einen Mitarbeitenden delegiert werden. Eine Ausnahme ist die Aufforderung der Beteiligten zur Signatur in der Videokonferenz. Dies ist die hoheitliche Aufgabe der Notarin bzw. des Notars, die nicht an einen Mitarbeitenden abgegeben werden kann.
Bitte beachten Sie hierzu auch den Artikel Rolle des Mitarbeitenden vor und in der Videokonferenz.
Hybride Beglaubigung
Bei einer hybriden Beglaubigung z.B. einer Registeranmeldung ist zu unterscheiden.
Wenn die Beglaubigung einer Unterschrift auf Papier erfolgt (§ 40 BeurkG), dürften in der Regel zwei separate Vermerkurkunden zu erstellen sein. Die eine Vermerkurkunde erfasst sämtliche Unterschriften auf Papier und die andere erfasst sämtliche qualifizierten elektronischen Signaturen der Beteiligten (§ 40a BeurkG).
Wenn die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift erfolgt (§ 40b BeurkG), dann kann eine einheitliche elektronische Vermerkurkunde errichtet werden. Der Vermerktext muss entsprechend differenzieren, welcher der Beteiligten eine elektronische Unterschrift und welcher eine qualifizierte elektronische Signatur angebracht hat. Bei der Errichtung der Vermerkurkunde ist auf die richtige Reihenfolge der Nutzung der Anwendungen zu achten. Zuerst ist die Urkunde in der eBeurkundung von allen in Präsenz anwesenden Beteiligten elektronisch zu unterschreiben. Anschließend ist dieses Dokument in die Online-Verfahren hochzuladen und dort durch sämtliche per Videokonferenz zugeschalteten Beteiligten und die Notarin bzw. den Notar qualifiziert elektronisch zu signieren. Wenn zuerst die Signatur in den Online-Verfahren erfolgen würde, würden durch das anschließende Anbringen der elektronischen Unterschriften die qualifizierten elektronischen Signaturen ungültig.
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