Hybride Beurkundung

Neben der reinen Online-Beurkundung besteht auch die Möglichkeit, eine hybride Beurkundung durchzuführen, bei der ein Teil der Beteiligten in Präsenz im Büro anwesend ist und ein Teil per Videokonferenz zugeschaltet wird.

Hierbei ist zusätzlich zu der elektronischen Niederschrift mit der bei der Notarin oder dem Notar körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsgleiche „analoge" Niederschrift nach § 8 BeurkG aufzunehmen. Die elektronische Niederschrift wird von den per Videokonferenz teilnehmenden Beteiligten und der Notarin oder dem Notar signiert. Die analoge Niederschrift wird von den in Präsenz anwesenden Beteiligten und der Notarin oder dem Notar unterschrieben.

Informationen zum Umgang mit den Urkunden nach Beurkundung und Hochladen in das Urkundenverzeichnis finden Sie unter Umgang mit gemischten Urkunden in der USL.

Hinweis zur Zuständigkeit

Urkundstätigkeiten, die mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten nur dann als im Amtsbereich ausgeübt, wenn einer der in § 10a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 4 BNotO genannten Anknüpfungspunkte gegeben ist.  Wenn sich weder der Sitz der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft (Nr. 1) noch der Wohnsitz oder Sitz eines organschaftlichen Vertreters der betroffenen juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft (Nr. 3) im Amtsbereich des Notars befindet, gilt die Urkundstätigkeit als nicht im Amtsbereich ausgeübt.

Dies gilt auch für die hybride Beurkundung. 

 

Arbeitsteiliges Arbeiten zwischen Mitarbeitenden und Notarin bzw. Notar

Für die Feststellung der Beteiligten gelten für die in Präsenz Anwesenden die allgemeinen Grundsätze des § 10 BeurkG. Die per Videokommunikation zugeschalteten Beteiligten müssen nach dem zweistufigen Verfahren des § 16c BeurkG identifiziert werden.

Die technische Bedienung der Videokonferenz kann dabei auch während einer hybriden Beurkundung im Wesentlichen grundsätzlich auf einen Mitarbeitenden delegiert werden. Eine Ausnahme ist die Aufforderung der Beteiligten zur Signatur in der Videokonferenz. Dies ist die hoheitliche Aufgabe der Notarin bzw. des Notars, die nicht an einen Mitarbeitenden abgegeben werden kann.

Bitte beachten Sie hierzu auch den Artikel Rolle des Mitarbeitenden vor und in der Videokonferenz.


Parktischer Ablauf - hybride Beglaubigung

Bei einer hybriden Beglaubigung z.B. einer Registeranmeldung im Wege der Online-Verfahren und eines Beteiligten vor Ort im Notarbüro (papierbasierte Beglaubigung), müssen zwei separate Beglaubigungsvermerke zu der Anmeldung zur gleichen UVZ-Nummer erstellt werden, d.h, im Beglaubigungsvermerk zu den Online-Verfahren müssen Sie auf die Videokommunikation eingehen und bei der Unterzeichnung vor Ort den üblichen Beglaubigungsvermerk für die papierbasierte Version bzw. eBeurkundung erstellen. 

Bei der digitalen Beglaubigung muss der Beglaubigungsvermerk bereits der Anmeldung beigefügt sein. Auch die UVZ-Nummer sollte bereits enthalten sein, da nach der Signatur aller Beteiligten die Urkunde nicht mehr veränderbar ist. 

Ein Muster des digitalen Beglaubigungsvermerks finden Sie bei den Mustertexten.

Insbesondere für Mischbeurkundungen mit Präsenzanteil benötigen Notarinnen und Notare ein Videokonferenzsystem aus Kamera und offenem Raummikrofron. So kann die Person vor Ort und die Notarin oder der Notar mit dem online zugeschalteten Teilnehmer interagieren. Beide Personen (online und präsent) können dann gleichzeitig zur Signatur bzw. Unterschrift aufgefordert werden. 

Im Ergebnis entstehen so zwei Dokumente. Beide Dokumente müssen dann in die jeweilige Sammlung eingestellt werden, einmal in die elektronische und einmal in die papierbasierte Urkundensammlung. 

Es wird empfohlen, dass das elektronische Original als Hauptdokument und die elektronische Fassung der Papierurkunde als sonstiges Dokument in die USL eingestellt werden. Mit einem geeigneten Vermerk sollen die beiden Urkunden textlich in Verbindung gebracht werden.

 

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