Einrichtungen
Negativauskunft erstellen
In einer Negativauskunft wird festgestellt, dass die Suche nach Registrierungen mit den eingegeben Suchkriterien nicht erfolgreich war.
Wird eine Negativauskunft zu der Vorsorgeangelegenheit Ehegattenwiderspruch erstellt, wird automatisch ein Ordner mit zwei PDF-Dokumenten heruntergeladen. Dabei handelt es sich um die Negativauskunft und das Dokument für den Ehegatten gem. § 1358 Abs. 4 Satz 2 BGB.
Ärztinnen und Ärzte, gegenüber denen ein Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 Abs. 1 und 2 BGB ausgeübt werden, treffen Dokumentations- und Informationspflichten nach § 1358 Abs. 4 BGB. Gemäß § 1358 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB haben Ärztinnen und Ärzte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1358 Abs. 1 BGB und den Zeitpunkt, zu dem diese Voraussetzungen spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen. Gemäß § 1358 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB müssen sie diese schriftliche Bestätigung sowie eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1358 Abs. 1 BGB und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des § 1358 Abs. 3 BGB dem vertretenden Ehegatten vorlegen. Umgekehrt müssen sich Ärztinnen und Ärzte von dem vertretenden Ehegatten gemäß § 1358 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BGB schriftlich versichern lassen, dass das Ehegattennotvertretungsrecht bisher nicht ausgeübt wurde und dass kein Ausschlussgrund des § 1358 Abs. 3 BGB vorliegt. Anschließend müssen Ärztinnen und Ärzte das Dokument mit der Bestätigung nach § 1358 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB und der Versicherung nach § 1358 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB dem vertretenden Ehegatten aushändigen.
Die erforderlichen Dokumentationspflichten können Ärztinnen und Ärzte mittels des vom ZVR erzeugten Formulars erfüllen.
Das Formular kann elektronisch ausgefüllt und anschließend dem Ehegatten mitgegeben werden.