Ärztinnen und Ärzte

Ärztinnen und Ärzte dürfen das Zentrale Vorsorgeregister um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärzte haben rund um die Uhr die Möglichkeit abzufragen, ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen Vorsorgeregister eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht registriert hat. Ärztinnen und Ärzte können dadurch z.B. schnell mit einer eingetragenen Vertrauensperson in Kontakt treten und sich von dieser die sie bevollmächtigende Urkunde vorzeigen lassen.

Nähere Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite des Zentralen Vorsorgeregisters.

In den nachfolgend genannten Artikeln finden Ärztinnen und Ärzte Informationen und Anleitungen zu folgenden Themen:

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