beN

Besonderes elektronisches Notarpostfach

Das beN-Postfach dient der elektronischen Kommunikation sowie dem Austausch von elektronischen Dokumenten mit Gerichten und weiteren Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs und bietet einen „sicheren Übermittlungsweg“ für den Postfachinhaber bzw. Amtsträger gem. §§ 130a Absatz 4 Nr. 2 ZPO i.V.m. Teil 2 NotVPV an. Ferner können Gerichte Notarinnen und Notaren über das beN-Postfach Dokumente gegen ein elektronisches Empfangsbekenntnis zustellen (§ 174 Abs. 4 ZPO).

Allgemeine Informationen zu Störungen, Wartungen und weiteren aktuellen Themen im Zusammenhang mit XNP, XNotar und beN finden Sie hier.


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