Was ist noch zu tun?

Die Urkunde ist auffindbar

Durch einen Klick auf das Symbol  in der Spalte „Aktionen“ öffnet sich ein Dialogfenster, in dem Ihnen in Ihrer Funktion als Verwahrgericht verschiedene Optionen zur Auswahl gestellt werden.

Wenn die Urkunde auffindbar ist, ist die Option „Abliefern“ zu wählen. Hierbei können Sie als Verwahrgericht wählen zwischen der Option „auf dem Postweg zum Nachlassgericht“ oder „abliefern einer eigenverwahrten Urkunde unter gleichzeitiger Empfangsbestätigung“, wenn Verwahrgericht und Nachlassgericht identisch sind.

Bitte den Weg „abliefern einer eigenverwahrten Urkunde unter gleichzeitiger Empfangsbestätigung“ erst wählen, wenn die erbfolgerelevante Urkunde hausintern bei der zuständigen Abteilung vorliegt.

Wird die Option „abliefern einer eigenverwahrten Urkunde unter gleichzeitiger Empfangsbestätigung“ gewählt, öffnet sich ein weiteres Eingabefenster. Hier kann das Aktenzeichen des Nachlassverfahrens eingetragen werden.
Mit „Bestätigen“ wird die Ablieferungsaufforderung in den Ordner „Empfang bestätigt“ verschoben. Zugleich wird unter „Empfang bestätigen – Sterbefall“ die Empfangsbestätigung in den Ordner „Erledigt“ verschoben.

Ist die Urkunde an ein anderes Nachlassgericht abzuliefern, ist die Option „auf dem Postweg zum Nachlassgericht“ zu wählen. Dem Verwahrgericht wird ein Begleitschreiben zum Download bereitgestellt.

Vom Verwahrgericht ist weiter nichts zu veranlassen. Insbesondere darf nach Ablieferung der Urkunde in keinem Fall die Ablieferungsaufforderung storniert werden!

 

Die Ablieferungsaufforderung wird in den Ordner „auf dem Postweg“ verschoben.

 

Wenn das zuständige Nachlassgericht den Empfang der Urkunde bestätigt, wird die Aufforderung zur Ablieferung vom Zentralen Testamentsregister von dort automatisch in den Ordner „Empfang bestätigt“ verschoben.

Soll der Vorgang „auf dem Postweg zum Nachlassgericht“ rückgängig gemacht werden, ist unter dem Ordner „Auf dem Postweg“ die Option  zu wählen. Die Ablieferungsaufforderung wird wieder in den Ordner „Abzuliefern“ verschoben und dort als „gelesen“ angezeigt.

Die Urkunde ist unauffindbar (Stornierung der Ablieferung/Unauffindbarkeit)

Im Falle des Vorliegens eines Stornierungsgrundes ist durch einen Klick auf das Symbol  in der Spalte „Aktionen“ die Option Stornieren zu wählen .

Diese Variante ist nur zu wählen, wenn die Urkunde tatsächlich nicht vorhanden oder nicht auffindbar ist.

Mögliche Stornierungsgründe bzw. Fallvarianten der Unauffindbarkeit sind:

  • Die Urkunde befindet sich bei einer anderen bekannten Verwahrstelle, weil sie evtl. bereits früher zur Eröffnung abgeliefert wurde. Dann ist das andere Verwahrgericht anzugeben.
  • Die Urkunde wurde vom Erblasser zurückgenommen, die Rückgabe ist aber nicht im Zentralen Testamentsregister registriert.
  • Das Verwahrgericht hat eine doppelte Ablieferungsaufforderung erhalten.
  • Die Urkunde ist nach § 349 Abs. 3 FamFG irrelevant auf den Tod des Überlebenden. Dies ist dann der Fall, wenn sie keine letztwilligen Verfügungen auf den Tod des Überlebenden enthält.
  • Die Urkunde ist aus sonstigen Gründen nicht auffindbar.

Der Grund der Unauffindbarkeit ist in jedem Fall anzugeben. Im Bemerkungsfeld können Sie weitere Angaben machen.