15.11.2021

Wiederverwahrung

Die Wiederverwahrung eines Testaments / Erbvertrages erfolgt unter „Verwahrung – Wiederverwahrung“. Dabei sind die nachfolgend beschriebenen Arbeitsschritte zu beachten.

Liegt bereits eine Registrierung für den verstorbenen Erblasser vor?

Bei Klick auf die Rubrik „Wiederverwahrung“ ist eine Liste der Registrierungen zu sehen, welche das Zentrale Testamentsregister für die Wiederverwahrung vorschlägt (Wiederverwahrungsliste). Ist bei einer gemeinschaftlichen Urkunde (also gemeinschaftliches notarielles Testament, gemeinschaftliches eigenhändiges Testament oder Erbvertrag) der verstorbene Erblasser bereits im Zentralen Testamentsregister registriert gewesen, so wird die Registrierung für den überlebenden Erblasser vom Zentralen Testamentsregister automatisch zur Wiederverwahrung vorgeschlagen. Innerhalb der Vorschlagsliste können Sie mit Hilfe der Filterkriterien unter „Filter/Urkundensuche“ die Anzahl der angezeigten Registrierungen einschränken. Dabei ist zu beachten, dass die Filterkriterien mit „und“ verbunden sind. Dies bedeutet, dass ein Treffer nur angezeigt wird, wenn alle angegebenen Suchkriterien erfüllt sind. Dies hat insbesondere im Falle einer Scheidung und Wiederverheiratung ausschlaggebende Auswirkungen auf das Suchergebnis!

Finden Sie eine erbfolgerelevante Urkunde wider Erwarten nicht in der Wiederverwahrungsliste, kann dies daran liegen, dass Sie in Ihrer Funktion als Nachlassgericht vergessen haben, den Empfang der Urkunde unter dem Menüpunkt „Empfang bestätigen – Sterbefall“ zu bestätigen. Nach erfolgter Empfangsbestätigung erscheint die wieder zu verwahrende erbfolgerelevante Urkunde in der Wiederverwahrungsliste.

Erst wenn sichergestellt ist, dass sich die wieder zu verwahrende Urkunde weder in der Wiederverwahrungsliste befindet noch in der Empfangsbestätigung „hängen geblieben“ ist, können Sie die wieder zu verwahrende Urkunde wie unten beschrieben „neu“ registrieren.

Welche Verwahrart liegt vor?

Das Zentrale Testamentsregister sieht drei Arten der Wiederverwahrung vor:

  • die erneute besondere amtliche Verwahrung
  • die Aktenverwahrung
  • die Irrelevanz der Urkunde

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine erneute besondere amtliche Verwahrung oder eine Aktenverwahrung oder die Registrierung der Irrelevanz prüft das Gericht in eigener Verantwortung.

Eine Registrierung der Wiederverwahrung ist bei gemeinschaftlichen Urkunden immer erforderlich, auch wenn keine Verfügungen von Todes wegen getroffen wurden, die im Fall des Todes des überlebenden Erblassers noch relevant werden. In diesem Fall muss die „Irrelevanz der Urkunde“ registriert werden.

Registrieren sie die Irrelevanz einer erbfolgerelevanten Urkunde erscheint in der Datenprüfungsmaske folgender Hinweis:

Bitte beachten Sie: Es wurde mitgeteilt, dass die Urkunde nur Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen. Die folgenden Registrierungen werden daher im Sterbefall für die Benachrichtigung der Verwahrstelle der Urkunde nicht mehr berücksichtigt.

Auf den Tod des überlebenden Erblassers (für den die Irrelevanz registriert wird) wird die Verwahrstelle nicht mehr zur Ablieferung der letztwilligen Verfügung aufgefordert. Es erhält nur noch das Nachlassgericht einen Hinweis auf die als irrelevant registrierte letztwillige Verfügung.

Wie registrieren Sie eine Wiederverwahrung?

1. Die Urkunde war schon vor dem Todesfall im Zentralen Testamentsregister registriert

Gibt es für die wieder zu verwahrende Verfügung von Todes wegen eine Registrierung, die seit Einführung des Zentralen Testamentsregisters am 01.01.2012 direkt im Zentralen Testamentsregister vorgenommen wurde (Neu- oder Nachregistrierung), sind nur die Verwahrart und das Aktenzeichen des registrierenden Gerichts anzugeben.

2. Die Urkunde ist im Rahmen der Testamentsverzeichnisüberführung in das Zentrale Testamentsregister gelangt

Eine Registrierung zu einer erbfolgerelevanten Urkunde, die im Zuge der Testamentsverzeichnisüberführung in das Zentrale Testamentsregister gelangt ist, wird nur dann in der Wiederverwahrungsliste angezeigt, wenn der verstorbene Erblasser dabei als Erblasser erfasst wurde.
Wurde lediglich der überlebende Erblasser im Zentralen Testamentsregister registriert, erscheint die Registrierung nicht in der Wiederverwahrungsliste. In diesem Fall ist wie folgt zu verfahren.

Wurde der verstorbene Erblasser im Rahmen der Testamentsverzeichnisüberführung als Erblasser einer erbfolgerelevanten Urkunde erfasst, erscheint die entsprechende Registrierung in der Wiederverwahrungsliste. Es gibt hierbei folgende Besonderheiten:

Ergänzung der Erblasserdaten

Bei Registrierungen, die über die Testamentsverzeichnisüberführung in das Zentrale Testamentsregister gelangt sind, fehlen mitunter alle oder einige Daten zur Person des überlebenden Erblassers. Nach Doppelklick auf die entsprechende Registrierung in der Wiederverwahrungsliste ist der überlebende Erblasser im Bereich „2. Erblasser“ zu ergänzen.

Sind bei einem Erbvertrag mehr als zwei Erblasser beteiligt, kann über den Button einer oder mehrere weitere Erblasser der Registrierung hinzugefügt werden.

Erblasser ist dabei jeder Vertragsbeteiligte, der eine Verfügung von Todes wegen trifft. Ein schlichter Vertragschließender ist nicht zu registrieren.
Hierbei ist nicht zu überprüfen, ob es für den hinzuzufügenden Erblasser bereits eine Registrierung zu der betreffenden Verfügung von Todes wegen im Zentralen Testamentsregister gibt!

Bei Eingabe der Erblasserdaten besteht die Möglichkeit, über die Komfortfunktion  die Erblasserdaten zu den letzten zehn von Ihnen eingegebenen Erblassern auszuwählen. Dies erspart Ihnen die doppelte Eingabe der Erblasserdaten bei Registrierung mehrerer Wiederverwahrungen zu ein und demselben Erblasser.

Berichtigen der Urkundenart

Bei Registrierungen, die im Rahmen der Testamentsverzeichnisüberführung in das Zentrale Testamentsregister gelangt sind, kann im Rahmen der Registrierung einer Wiederverwahrung die erfasste Urkundenart berichtigt werden. Konnte im Rahmen der Testamentsverzeichnisüberführung die Art der Urkunde nicht klar der Verwahrnachricht entnommen werden, so wird als Urkundenart "Allgemeine Urkunde" angegeben. Diese Urkundenart muss im Rahmen der Registrierung einer Wiederverwahrung über den Button zwingend korrigiert werden. Hierauf wird der Nutzer hingewiesen.

Nach Klick auf den Button "Urkunde berichtigen" öffnet sich ein neues Dialogfenster. Hier ist die richtige Urkundenart aus dem zur Verfügung gestellten Katalog auszuwählen. Weiter können die Angaben zum beurkundenden Notar berichtigt werden. Die Registrierung des Wiederverwahrungsvorgangs wird mit dem Button  fortgesetzt.

Erst nach Berichtigen der Urkundenart kann der Registrierungsvorgang mit dem Button  fortgesetzt werden.  Nach Überprüfung der eingegebenen Daten wird der Registrierungsvorgang mit dem Button  abgeschlossen.

Wird eine Urkundenart gewählt, die nicht für die Wiederverwahrung vorgesehen ist, so ist eine Durchführung der Wiederverwahrung nicht möglich. Dies gilt für die Urkundenarten „eigenhändiges Testament“, „notarielles Testament“ und „sonstige notarielle Urkunde.“ Nach Änderung der Urkundenart erscheint daher einer der nebenstehenden Warnhinweise.

Nach Klick auf "Speichern" wird die Wiederverwahrungsaufgabe storniert, da eine Wiederverwahrung nicht erfolgt.

Stornieren der Wiederverwahrung

Bei Registrierungen, die durch die Testamentsverzeichnisüberführung in das Zentrale Testamentsregister gelangt sind, kann es sein, dass diese in der Wiederverwahrungsliste erscheinen, obwohl eine Wiederverwahrung nicht erforderlich ist. Der Grund kann kein überlebender Erblasser sein, da dieser bereits vor Durchführung der Testamentsverzeichnisüberführung verstorben ist. Somit muss keine Registrierung der Wiederverwahrung erfolgen. Die in der Wiederverwahrungsliste angezeigte Registrierung kann durch Klick auf den Stornierungsbutton  aus der Wiederverwahrungsliste entfernt oder im Bereich der Dateneingabe über den Button  storniert werden. Nach Klick auf den Stornierungsbutton erscheint nebenstehender Warnhinweis. Nach Bestätigen dieses Warnhinweises wird die Registrierung aus der Wiederverwahrungsliste entfernt.

3. Die Urkunde war für den verstorbenen Erblasser nicht im Zentralen Testamentsregister registriert

Liegt für den verstorbenen Erblasser keine Registrierung vor, kann das Gericht über den Button  die wieder zu verwahrende erbfolgerelevante Urkunde „neu“ registrieren.

Erscheint der Hinweis, dass die Wiederverwahrung nicht möglich sei, da die Urkundenrollennummer bereits im Zentralen Testamentsregister vergeben sei, liegt dies meist daran, dass bereits eine Registrierung für dieselbe Urkunde vorliegt und sich diese eventuell noch im Bereich „Empfang bestätigen – Sterbefall“ befindet.

Bei Eingabe der Erblasserdaten besteht die Möglichkeit, über die Komfortfunktion  Erblasserdaten zu den letzten zehn von Ihnen eingegebenen Erblassern auszuwählen. Dies erspart Ihnen die doppelte Eingabe der Erblasserdaten bei Registrierung mehrerer Wiederverwahrungen zu ein und demselben Erblasser.

Weiterhin sind entsprechend der Neuregistrierung einer Verfügung von Todes wegen Angaben zur Urkunde (Art der Urkunde, Datum der Urkunde, ggf. Notar und Urkundenrollennummer), zur Verwahrung (Verwahrstelle und eigenes Verwahrkennzeichen) und zum überlebenden Erblasser, für den die Wiederverwahrung registriert wird, zu machen.

Ist die Eingabe eines Notars erforderlich, werden Ihnen auch die Notare zur Auswahl angeboten, die von Ihnen im Rahmen einer Folgeregistrierung bereits einmal in das Zentrale Testamentsregister eingegeben wurden.

Welche Dokumente werden erzeugt?

Nach Abschluss der Registrierung der Wiederverwahrung wird das Dokument "Ersteintragung" zum Druck bereitgestellt

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