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Welche Urkunden müssen registriert werden?
Die folgende Anleitung erläutert, wie Verwahrgerichte die Registrierung eines Testaments im Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer beantragen können.
- Wenn Sie den Dienst SAFE Justiz nutzen, rufen Sie diese Anmeldeseite des Zentralen Testamentsregister auf.
- Wenn Sie den Dienst SAFE Justiz Bayern nutzen, rufen Sie diese Anmeldeseite des Zentralen Testamentsregister auf.
Melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Kennwort an.
In Ihrer Funktion als Verwahrgericht sind im Zentralen Testamentsregister zu registrieren:
Die Registrierungspflicht eines Testaments besteht unabhängig von dessen Inhalt. Ordnet der Erblasser bspw. lediglich ein Vermächtnis an, ist das Testament dennoch im Zentralen Testamentsregister zu registrieren. Eine Registrierung für einen Vorerben erfolgt nicht.
Eigenhändiges Testament / eigenhändiges gemeinschaftliches Testament
Ein vom Erblasser eigenhändig geschriebenes Einzeltestament sowie ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament von Ehegatten, das auf Wunsch des/der Erblasser/s besonders amtlich verwahrt werden soll, ist vom verwahrenden Gericht im Zentralen Testamentsregister unter der Rubrik „Verwahrung – Erstverwahrung Testament“ bzw. „Verwahrung – Erstverwahrung gem. Testament“ zu registrieren.
Soweit in dieser Onlinehilfe von Ehegatten die Rede ist, sind damit auch eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gemeint.
Bei der Dateneingabe ist das Feld „Art der Urkunde“ bereits aufgrund der Auswahl „Verwahrung – Erstverwahrung Testament“ bzw. „Verwahrung – Erstverwahrung gem. Testament“ vorbelegt.
Ebenso sind die Felder „Art der Verwahrung“ und „Verwahrstelle“ bereits vorbelegt. Soll ein Testament erfasst werden, das von einem historischen Gericht, welches Sie verwalten, verwahrt wird, kann dieses nicht ausgewählt werden. Die Registrierung hat durch Sie als aktives Nachfolger-Gericht zu erfolgen.
In dem Feld „Datum der Urkunde“ ist zwingend eine Angabe zu machen.
Ist das Datum der Urkunde nicht bekannt oder nicht im Datumsformat angegeben (Bsp. „Weihnachten 2014“), ist im Feld "genaues Datum unbekannt" ein Haken zu setzen. Die Pflichtangabe "Datum der Urkunde" entfällt hierdurch. Das Datumsfeld kann dann entweder ganz frei bleiben oder teilweise ausgefüllt werden. Im zweiten Fall können unbekannte Datumselemente durch das Füllzeichen "#" ersetzt werden (Bsp. ##.12.2014). Es öffnet sich weiter das Feld "Bemerkung zum Datum der Urkunde". Hier können Sie zusätzlich die bekannten Informationen zum Errichtungszeitpunkt (Bsp. „Weihnachten 2014“) vermerken.
In diesen Fällen ist als Pflichtangabe das "Datum der Inverwahrnahme" zu registrieren.
Unter „Eigenes Verwahrkennzeichen“ kann das Gericht seine Verwahrbuchnummer eintragen, sofern diese von der automatisch vergebenen ZTR-Verwahrnummer abweicht.
Im Bereich „Erblasser“ sind die nach § 1 Satz 1 Nr. 1 ZTRV erforderlichen Daten des Erblassers einzugeben.
Wenn mehrere Urkunden für denselben Erblasser registriert werden, müssen die Daten nur einmal eingegeben werden. Durch Anklicken des Symbols kann auf die Erblasserdaten der letzten zehn Registrierungen zurückgegriffen und diese wiederverwendet werden.
Registrieren Sie ein Testament ohne Errichtungsdatum erscheint folgende Warnmeldung:
Wenn es sich um eine Registrierung auf Veranlassung des Erblassers handelt, ist der Button "Erstregistrierung" zu wählen. Diese ist dann gebührenpflichtig.
Handelt es sich um eine von Ihnen als Gericht selbstständig vorgenommene Nachregistrierung, ist der Button "Nachregistrierung" zu wählen. Die Urkunde muss sich bereits in Ihrer Verwahrung befinden. Ihr Verwahrkennzeichen ist zu registrieren. Die Nachregistrierung als Gericht ist gebührenfrei.
Nottestament
Ein vom Erblasser nach §§ 2249, 2250, 2251 BGB errichtetes Nottestament (Bürgermeistertestament, Dreizeugentestament oder Seetestament) ist vom verwahrenden Gericht unter der Rubrik „Verwahrung – Verwahrung Nottestament“ zu registrieren.
Die Dateneingabe entspricht grundsätzlich der Registrierung eines Einzeltestaments.
Eine Besonderheit besteht in der Funktion . Hier kann das Gericht beispielsweise im Falle des Vorliegens eines gemeinschaftlichen Nottestaments nach § 2266 BGB einen weiteren Erblasser hinzufügen.
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