15.11.2021

Rückgabe einer Urkunde

Die Rückgabe einer erbfolgerelevanten Urkunde aus der besonderen amtlichen Verwahrung oder aus der Verwahrung nach § 51 BNotO erfolgt unter „Verwahrung-Rückgabe einer Urkunde“.

Wie registrieren Sie eine Rückgabe?

Die Urkunde ist bereits im Zentralen Testamentsregister registriert

Die zurückzugebende Urkunde ist zunächst durch Angabe der Filterkriterien zu suchen. Hierbei können Sie, wenn Sie Urkunden eines Notars nach § 51 BNotO verwahren, die Suche auch über die Auswahlliste „Ursprüngliche notarielle Verwahrstelle“ eingrenzen.

Ist dort ein Notar nicht gelistet, ist Kontakt mit der zuständigen Notarkammer aufzunehmen, damit die Aktenverwahrung im Notarverzeichnis gepflegt werden kann.

Durch einen Doppelklick auf die gewünschte Urkunde, gelangen Sie in den Bereich der Dateneingabe. Hier ist das Datum der Rückgabe zu vermerken. Über den Button „Weiter“ gelangt man zur Datenprüfung. Mit dem Button  wird der Registrierungsvorgang abgeschlossen. Es wird eine Eintragungsbestätigung zur Verfügung gestellt, die dem Erblasser auszuhändigen ist.

Die Urkunde ist im Rahmen der Testamentsverzeichnisüberführung in das Zentrale Testamentsregister gelangt

Bei Registrierungen, die über die Testamentsverzeichnisüberführung in das Zentrale Testamentsregister gelangt sind, ist eine Berichtigung der Urkundenart möglich, wird jedoch bei der Rückgabe (anders als bei der Wiederverwahrung und dem Umzug) vom Zentralen Testamentsregister nicht zwingend gefordert, auch nicht beim Urkundentyp „Allgemeine Urkunde“.

Mitunter sind bei Registrierungen, die über die Testamentsverzeichnisüberführung in das Zentrale Testamentsregister gelangt sind, nur die Daten eines Erblassers registriert. Das Zentrale Testamentsregister fordert daher bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen zur Eingabe der Daten des weiteren Erblassers auf. Ist kein weiterer Erblasser vorhanden (z.B. bei einem einseitigen Erbvertrag), so kann dieser durch Klick auf das Minus-Symbol am rechten oberen Rand entfernt werden. Sofern bei einem Erbvertrag die Eingabe weiterer Erblasser erforderlich ist, können diese nach Klick auf den Button  ergänzt werden.

Anders als bei der Wiederverwahrung und dem Umzug ist bei der Rückgabe zu prüfen, ob es für den weiteren Erblasser für die zurückzugebende Urkunde bereits eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister gibt. Liegt für den weiteren Erblasser bereits eine Registrierung zu derselben erbfolgerelevanten Urkunde vor, ist für diese Registrierung ebenfalls die Rückgabe zu registrieren. Eine Konsolidierungsmöglichkeit besteht derzeit für diese Fälle nicht!

Die Urkunde ist nicht im Zentralen Testamenregister registriert

Ist die Urkunde im Zentralen Testamentsregister noch nicht registriert, kann die Registrierung der Rückgabe durch Klick auf den Button  erfolgen. Es erscheint die nebenstehende Warnmeldung.

Die manuelle Eingabe der zurückzugebenden Urkunde soll nur erfolgen, wenn noch keine Registrierung zu dieser Urkunde im Zentralen Testamentsregister vorhanden ist. Da eine Registrierung auch über die Testamentsverzeichnisüberführung in das Zentrale Testamentsregister gelangt sein kann, ist vor einer manuellen Eingabe einer Urkunde stets eine Suchefür jeden beteiligten Erblasser durchzuführen.

Bei der manuellen Eingabe der zurückzugebenden Urkunde sind neben dem Datum der Rückgabe Angaben zur Urkunde und zum Erblasser entsprechend einer Neuregistrierung zu machen.

Ist die Eingabe eines Notars erforderlich, werden Ihnen auch die Notare zur Auswahl angeboten, die von Ihnen im Rahmen einer Folgeregistrierung bereits einmal in das Zentrale Testamentsregister eingegeben wurden.

Welche Dokumente werden erzeugt?

Nach Abschluss der Registrierung einer Rückgabe wird das Dokument "Eintragungsbestätigung" zum Druck bereitgestellt.

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