15.11.2021

Registrierungen

Unter dem Menüpunkt „Einsicht/Bearbeiten – Registrierungen“ können Sie die erbfolgerelevanten Urkunden einsehen, bei denen Ihr Gericht selbst als Verwahrstelle registriert ist, einschließlich der erbfolgerelevanten Urkunden eines Notars, die von Ihnen nach § 51 BNotO verwahrt werden. Die Frage der Einsichtsberechtigung für Urkunden eines Notars richtet sich nach den im Notarverzeichnis gepflegten Angaben. Sollten Urkunden eines Notars, die von Ihnen nach § 51 BNotO verwahrt werden, nicht eingesehen werden können, müssen Sie sich mit der zuständigen Notarkammer in Verbindung setzen, damit diese die Aktenverwahrung im Notarverzeichnis pflegt.

Berichtigen einer Registrierung

Im Bereich Filter/Urkundensuche kann durch Eingabe von Suchkriterien nach vorhandenen Registrierungen gesucht werden. Durch einen Doppelklick in eine Trefferzeile, gelangen Sie zu den Daten der Registrierung.

Hier können die Daten der Registrierung eingesehen, erzeugte Dokumente abgerufen und Adressdaten eingesehen und über den Button  geändert werden. Sofern der Kostenschuldner die Gebühren noch nicht bezahlt hat, muss eine neue Einzelabrechnung mit den geänderten Adressdaten versandt werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an unseren Support.

Weiter können hier die Daten der Registrierung mit den Funktionen „Berichtigen“ oder „Löschen“ bearbeitet werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Ihr Gericht aus Sicht des Zentralen Testamentsregisters der Melder der Registrierung ist. Ein von einem Notar registriertes Testament, das nunmehr bei Gericht in besondere amtliche Verwahrung verbracht ist, kann daher nur vom beurkundenden Notar berichtigt werden.

Ist Ihr Gericht Melder der zu berichtigenden Registrierung, können Sie den Berichtigungsdialog über den Button "Berichtigen" öffnen.

Mit „Weiter“ gelangt man in den Bereich der Datenprüfung und kann dort über den Button „Registrieren“ die Übermittlung der berichtigten Angaben an das Zentrale Testamentsregister initiieren.

 

Nach erfolgreicher Berichtigung der Registrierung wird eine neue Eintragungsbestätigung für den Erblasser zur Verfügung gestellt.

Löschen einer Registrierung

Wird versucht eine Registrierung zu löschen, erscheint nebenstehende Warnmeldung.

Wird der Warndialog mit „Ja“ beantwortet, erfolgt die unwiderrufliche Löschung der Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Es werden entsprechende Dokumente erzeugt: Fehlblatt und Eintragungsbestätigung.

Unter dem Menüpunkt „Einsicht/Bearbeiten – Dokumente“ können Sie die Ihnen vom Zentralen Testamentsregister zugesandten bzw. zur Verfügung gestellten Dokumente einsehen und ausdrucken.

Erfolgt die Löschung innerhalb von sieben Tagen nach Registrierung, wird die Registrierungsgebühr erstattet. Nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist ist eine Erstattung der Registrierungsgebühr nach § 1 Abs. 2 Satz 3 ZTR-GebS nicht möglich.

Das Bearbeiten einer Registrierung ist nur solange möglich, wie der Erblasser noch lebt. Nach Eintritt des Sterbefalls kann die Registrierung nicht mehr berichtigt werden.

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