15.11.2021

Ausnahmebewilligung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO

Um zu der Amtstätigkeit einer Notarin bzw. eines Notars im Notarverzeichnis zu vermerken, dass eine Ausnahmebewilligung i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO erteilt wurde, sind die nachfolgenden Schritte durchzuführen:

Erfassung des Wirksamkeitsbeginns der Ausnahmebewilligung

  • Wählen Sie den Menüpunkt Amtstätigkeit einsehen und bearbeiten.
  • Geben Sie den Vor- und Nachnamen der Person ein, zu deren Amtstätigkeit Sie die Ausnahmebewilligung im Notarverzeichnis vermerken wollen und betätigen Sie Suchen.
  • Wählen Sie aus den Suchergebnissen die gesuchte Amtstätigkeit aus und betätigen die Schaltfläche Details anzeigen.
  • Wählen Sie in der oberen Menüleiste die Karteikarte Amtstätigkeit aus und scrollen sie dort nach unten.
  • Aktivieren Sie unter Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BNotO die Schaltfläche Bearbeiten.
  • Geben in das Eingabefeld Wirksam ab das Datum ein, ab dem die Ausnahmebewilligung wirksam ist

Wenn Ihnen das Wirksamkeitsende bekannt ist, kann dies bereits unter dem
Wirksamkeit bis  Datum erfasst werden.

  • Wählen Sie aus, ob die Notarin bzw. der Notar von einer Notarvertreterin bzw. einem Notarvertreter vertreten wird oder ob die Akten von einem Notariatsverwalter / einer Notariatsverwalterin bzw. der Notarkammer (alt: Gericht) verwahrt werden.
  • Betätigen Sie nun die Schaltfläche Speichern. Es erfolgt eine Sicherheitsabfrage, ob Sie eine Ausnahmebewilligung erfassen möchten.
  • Wenn Sie die Aktion fortsetzen wollen, betätigen Sie die Schaltfläche Ja.  
  • Der Datensatz wird nun gespeichert. Um den Vorgang abzuschließen, ist die Erfassung des Wirksamkeitsbeginns der Ausnahmebewilligung noch zu signieren.
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